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Noch Resturlaub: Was jetzt wichtig ist

Aus der ADEXA-Rechtsberatung

Wer jetzt noch ein paar Tage Urlaubsanspruch hat, muss schnell handeln. Restliche Urlaubstage ­können nämlich nur dann auf das nächste Jahr übertragen werden, wenn sie aus betrieblichen oder persönlichen Gründen – zum Beispiel wegen eines Beschäftigungsverbots oder wegen Krankheit – definitiv nicht mehr im laufenden Jahr genommen werden können.

Nun ist der Dezember in Apotheken nicht gerade der Urlaubsmonat Nr. 1. Oft ist viel zu tun, denn nicht nur der Weihnachtstrubel belebt das Geschäft, sondern auch die ersten Erkältungswellen.

In den letzten Tagen des Jahres noch restlichen Urlaub unterzubringen, fällt daher eher schwer. Bekommt man Resturlaubstage dennoch für den Dezember genehmigt, ist alles in Ordnung.

Krank im Urlaub

Anders sieht es allerdings aus, wenn man während des Urlaubs erkrankt. Dann müssten die krankheitsbedingt „verfallenen“ Urlaubstage auf das nächste Jahr übertragen werden. Diese Übertragung schriftlich zu vereinbaren, ist in jedem Fall zu empfehlen. Und außer­dem sollte gleich ein neuer Urlaubszeitraum für das erste Quartal festgelegt werden. Wird der übertragene Urlaub nämlich nicht bis zum 31. März genommen, ist er endgültig verfallen.

Keine Urlaubsgenehmigung aus betrieblichen Gründen

Werden Urlaubsanträge für den ­Dezember aus betrieblichen Gründen abgelehnt, müssen sie auf das nächste Jahr übertragen werden. Aber auch dann gilt, dass der Urlaubsanspruch bis zum 31. März erfüllt sein muss. Der Resturlaub muss also in den ­ersten drei Monaten des Folgejahres genehmigt und genommen werden. Auch hier ist man mit einer schrift­lichen Vereinbarung auf der sicheren Seite.

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Urlaubsabgeltung: eine ­besondere Vereinbarung

Die Rahmentarifverträge für Apothekenmitarbeiter sehen vor, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden kann, dass drei ­Urlaubstage pro Jahr mit je 1/25 des ­monatlichen Bruttogehalts abgegolten werden können.

Diese Vereinbarung kann z. B. dann getroffen werden, wenn die Apotheke ansonsten unterbesetzt wäre, weil beispielsweise mehrere Mitarbeiterinnen erkrankt sind oder das Arbeitsaufkommen besonders hoch ist.

Diese Vereinbarung kann aber nur ­zustande kommen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter damit auch einverstanden ist.

Urlaub bei Teilzeit- und Minijobs

Die Urlaubsregelungen gelten selbstverständlich unabhängig davon, ob Angestellte in Vollzeit, Teilzeit oder auch in einem Minijob beschäftigt sind. Gerade bei Minijobbern wird der Urlaubsanspruch nicht selten vernachlässigt. Wie bei anderen Teilzeitstellen ist hier jedoch so umzurechnen, dass die Betreffenden bei Tarifbindung auf 5,5 Wochen Urlaub kommen.

Zur Erinnerung: Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt vier Wochen, das sind bei einer Sechstagewoche wie in den Apotheken 24 Tage (bei einer Fünftagewoche wie in vielen anderen Branchen entsprechend 20 Tage). Tarifgebundene Apothekenangestellte haben dagegen einen Anspruch auf 33 Tage Erholungsurlaub und bei 5-jähriger ­Betriebszugehörigkeit von 34 Tagen.

ADEXA-Mitglieder wenden sich bei Problemen mit dem Urlaubsanspruch bitte an unsere Rechtsberatung. |

Tanja Kratt

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