DAZ aktuell

Für Versandapotheken gelten andere Regeln

BMG will Großhandels-Vorgaben zur Temperaturführung nicht übertragen

BERLIN (ks) | Der Großhandel muss bei der Belieferung von Apotheken auch an heißen Tagen strenge Auflagen zur Temperaturführung erfüllen. Auf den Versandhandel mit Arzneimitteln will die Bundesregierung die Vorschriften nicht übertragen. Versender müssen nur das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung beachten.

Bei einer Stichprobe hatte die Apothekerkammer Nordrhein im letzten Sommer festgestellt, dass die Temperatur in Päckchen während des Arzneimittelversands an sehr heißen ­Tagen während der Hälfte der Transportzeit über den für die Lagerung von Arzneimitteln maximal zulässigen 25 °C lag. Daraufhin hatte die Sprecherin für Arzneimittelpolitik und Patientenrechte der Fraktion Die Linke, Kathrin Vogler, die Bundesregierung gefragt, ob und wie sie solche Temperaturüberschreitungen verhindern wolle. In ihrer Antwort erteilt die Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium, Ingrid Fischbach, einer Verschärfung der Regeln für den Arzneimittelversand eine Absage: Der Bundesregierung ­lägen über Verstöße von Versandapotheken gegen vorgegebene Lagertemperaturen keine „näheren Erkenntnisse“ vor. Und für Apotheken, die Arzneimittel an Endverbraucher lieferten, gelten die „Good Distribution Practices“ (GDP) „insoweit nicht“. Dafür müssen sich aus Sicht des Bundesgesundheitsministeriums Versandapotheken an das Apothekengesetz und an die Apothekenbetriebsordnung halten und mit „einem Qualitätssicherungssystem sicherstellen“, dass ein Arzneimittel so „verpackt, transportiert und ausgeliefert wird, dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt“. Für die ­Kontrolle seien die Landesbehörden zuständig.

Vogler sieht in dieser Antwort eine inakzeptable Benachteiligung des Großhandels. Es sei „unverständlich, warum die gleichen strengen Auf­lagen nicht auch für Arzneimittel gelten sollen, die über den Versandhandel verschickt werden“. |

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