- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 7/2015
- Für den Verzehr und ...
Arzneimittel und Therapie
Für den Verzehr und Verkehr ungeeignet
Wann Vitalpilze als Arzneimittel einzustufen sind
Zubereitungen aus solchen Pilzarten sind damit nach der bestehenden Verkehrsauffassung ausschließlich als Naturarzneimittel im Handel. Sie müssen im Einzelfall als sogenannte Präsentationsarzneimittel angesehen werden, die für ihre Verkehrsfähigkeit Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nachzuweisen haben. Zu dieser Auffassung ist eine gemeinsame Expertenkommission des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelangt. Besonders im Visier hatte die Kommission Produkte, die Zubereitungen aus chinesischem Raupenpilz (Cordyceps sinensis), Schmetterlingstramete (Coriolus versicolor) und Lackporling (Ganoderma lucidum) enthalten. Die Experten kamen zu dem Ergebnis, dass Produkte dieser Pilzarten vor allem dann unzulässig als Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel im Verkehr sind, wenn für eine konkrete Information zu dem einzelnen Produkt auf die allgemeinen Informationen im Internet zurückgegriffen werden muss und dort Heil- und Wirkversprechen zu finden sind.
BVL und BfArM weisen auf die Gefahr hin, dass Verbraucher die Vitalpilzprodukte aufgrund der krankheitsbezogenen Bewerbung im Internet als Arzneimittel ansehen könnten. Entsprechend den Regelungen des Arzneimittelgesetzes müssten dann für diese Produkte die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit in einem Zulassungsverfahren nachgewiesen werden. |
Quelle
Einstufung bestimmter Vitalpilzprodukte. Stellungnahme Nr. 01/2014 der gemeinsamen Expertenkommission des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vom 6. Februar 2015
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.