Recht

Aktuelles Urteil: Betriebskosten: Allzu sehr ins Detail muss es nicht gehen

| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Vermietern einen ­größeren Spielraum bei der Gestaltung der jährlichen Nebenkostenabrechnung zugesprochen. Werden zum Beispiel die Kosten für Wasser, Abwasser und Müllabfuhr auf mehrere ­Gebäude umgelegt, so muss der Vermieter die Rechenschritte nicht mehr einzeln in der Abrechnung aufführen. Bisher hat der BGH das anders gesehen und derartige Abrechnungen als „formal unwirksam“ betrachtet. Der Aufwand für den Vermieter müsse sich in Grenzen halten. Und auch der Mieter habe ein Interesse daran, dass die Abrechnung übersichtlich bleibe und nicht zu viele Details enthalte.

(Im konkreten Fall teilen sich mehrere Gebäude einer Wohnanlage einen Müllplatz und zwei Heizstationen. Bei der Abrechnung hatte der Eigentümer die Gesamtkosten nach Wohnfläche auf die Ge­bäude verteilt und dann auf die einzelnen Mieter umgelegt, die Rechnung aber nicht detailliert aufgemacht, also zum Beispiel nicht separat die Positionen erwähnt, die nicht auf die Mieter umgelegt werden konnten. Das musste er auch nicht.)

(BGH, VIII ZR 93/15)

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