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Recht
Aktuelle Urteile
Zweimal im selben Jahr beim selben Arbeitgeber kann Probleme bringen
bü | Endet das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers in der ersten Jahreshälfte und vereinbaren die beiden Vertragspartner in der zweiten Hälfte, sich erneut zusammenzutun, so sind die Urlaubsansprüche für diese Arbeitsperioden getrennt zu beurteilen. Das bedeutet: Der Urlaubsanspruch errechnet sich „eigenständig für jedes Arbeitsverhältnis“. Das gilt allerdings nicht, wenn bereits „vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur für kurze Zeit unterbrochen wird. Dann entsteht ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub. (Hier war das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni gekündigt worden. Doch schon zehn Tage vor dem letzten Arbeitstag wurde eine Verlängerung vereinbart – nur unterbrochen durch einen Sonntag. Der Arbeitgeber durfte den Anspruch auf Urlaub nicht splitten.)
(BAG, 9 AZR 224/14)
Auch nach langer Krankheit Wiedereingliederung versuchen
bü | Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass ein Arbeitgeber einem Beschäftigten auch nach einer längeren Krankheitszeit (hier fehlte ein Arbeitnehmer wegen einer Tumorerkrankung mehr als ein Jahr) nicht kündigen darf, ohne ihm zunächst die Chancen einer Wiedereingliederung am Arbeitsplatz zu geben. Wird dieser erste Schritt nicht eingeleitet, so darf dem Mitarbeiter auch nicht gekündigt werden. Denn von Gesetzes wegen müssen Arbeitgeber ein „betriebliches Eingliederungsmanagement“ durchführen, wenn ein Arbeitnehmer entweder innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. In dem konkreten Fall hätte der Arbeitgeber in einem „organisierten Suchprozess“ die Möglichkeiten der Wiedereingliederung auszuloten, das Gespräch mit dem Beschäftigten suchen und mögliche Änderungen von Geräten oder Betriebsanlagen sowie eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes planen müssen. Der Arbeitgeber dürfe jedenfalls nicht einfach davon ausgehen, dass der Mitarbeiter wegen der Schwere der Erkrankung ohnehin nicht mehr zurückkehren werde.
(ArG Berlin, 2 Ca 1170/15)
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