Management

Schneller schuldenfrei mit Insolvenzplan

Die Apotheke trotz finanzieller Engpässe behalten

Die Zahlungsunfähigkeit einer Apotheke muss nicht zwingend zu Schließung bzw. Verkauf und einem langwierigen Insolvenzverfahren führen. Die Insolvenz­ordnung (InsO) bietet dem In­haber die Möglichkeit, seine Apotheke selbst und zudem in ganz erheblich kürzerer Zeit zu sanieren.

Voraussetzung für eine schnelle Entschuldung ist, dass bei sich abzeichnender Krise frühzeitig ein Insolvenzantrag (§ 18 InsO) gestellt wird. Wie ein erfolgreicher Neustart gelingen kann, verdeutlicht das nachfolgende Beispiel.

Der Fall: Herr Dr. B. betreibt eine Apotheke im Ruhrgebiet. Er ist in zweiter Ehe verheiratet und hat drei Kinder. Seine betriebliche Situation ist angespannt. Er erzielt zwar regelmäßige Einnahmen, sieht sich jedoch erheblichen, die Liquidität dauerhaft belastenden Ausgaben ausgesetzt. Insbesondere in den letzten Monaten gelang es nur noch mit Mühe, die laufenden Kosten, dabei vor allem die Gehälter für seine Angestellten, Lohnsteuern und teilweise die Sozialversicherungsbeiträge, aufzubringen. Deshalb hat seine Hausbank zuletzt die Kontokorrentlinie angehoben. Im Gegenzug musste Herr Dr. B. der Bank zusätzlich private Sicherheiten einräumen. Nun erwartet er jeden Tag den ­Bescheid vom Finanzamt über eine beträchtliche Steuernachzahlung. Ihm ist bewusst, dass er die zu erwartende Summe zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zahlen kann.

Um sich ein Bild über das Ausmaß der eingetretenen finanziellen Schieflage zu machen, sucht Herr Dr. B. das Gespräch mit seinem Steuerberater. Dieser bestätigt ihm, dass sich die Situation insgesamt dramatisch verschlechtert hat; nur durch die Erhöhung des Kontokorrents und die letztendlich geduldeten Überziehungen der Bank sei nicht schon früher die Zahlungsunfähigkeit eingetreten. Eine Umschuldung durch die Bank, so der Steuerberater weiter, komme nicht mehr in Betracht. Sein Steuerberater empfiehlt ihm, einen Spezialisten aufzusuchen.

Daraufhin geht Herr Dr. B. zu einer auf Insolvenzrecht spezialisierten Beraterkanzlei. Diese nimmt zunächst eine Analyse seines Vermögens und seiner Verbindlichkeiten vor. Danach hat Herr Dr. B. mehr als 700.000 Euro Schulden, die sich sowohl aus der Apothekengründung als auch aufgrund einer Fehlinvestition sowie aus Verpflichtungen gegenüber der ersten Ehefrau ergeben. Die monatlichen Einnahmen decken die privaten und die betrieblichen Ausgaben nicht mehr. Es wird deutlich, dass die aufgelaufenen alten Verbindlichkeiten weg müssen. Aufgrund der Höhe der Verbindlichkeiten und der sich immer stärker abzeichnenden Gefahr, dass nicht einmal mehr die Gehälter der Angestellten und die Gewerbemiete bezahlt werden können, eröffnet ein Insolvenzverfahren einen Ausweg, um den Be-trieb zu retten.

Im Kreis der Familie von Dr. B. stößt der Gedanke an ein Insolvenz­verfahren zunächst auf Ablehnung. Jedoch beruhigt ihn die ­Beraterkanzlei, dass durch den Insolvenzantrag nicht das Ende der Apotheke zu befürchten steht.

Was man unbedingt beachten sollte

  • Behalten Sie regelmäßig Ihre Einnahmen- und Ausgabensituation im Blick.
  • Achten Sie darauf, dass alle Rechnungen pünktlich bezahlt werden.
  • Registrieren Sie Krisenanzeichen durch erhöhte Inanspruchnahme von Krediten.
  • Sollte es finanziell eng werden, holen Sie sich professionellen Rat ein.

Sofort Schutz vor Gläubigerzugriff

Herr Dr. B. reicht daraufhin bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht den Insolvenzantrag, durch den sofort Schutz vor Gläubigerzugriffen gewährt wird ein, zusammen mit einem mithilfe der Beraterkanzlei entworfenen Insolvenzplan. In diesem Insolvenzplan wird festgelegt, dass Herr Dr. B. seine Apotheke weiter betreiben kann und er die Befreiung von seinen Verbindlichkeiten viel früher erhält, als es das Gesetz in § 300 der Insolvenzordnung vorsieht. Gleichzeitig wird mit dem Insolvenzplan geregelt, dass die Gläubiger eine höhere Quote erwarten können, wenn nicht das lange Verfahren durchlaufen werden muss.

Bei einer Durchführung des Insolvenzverfahrens ohne einen Insolvenzplan hätte die Apotheke geschlossen bzw. veräußert werden müssen und Herr Dr. B. würde die bereits angesprochene Befreiung von seinen Verbindlichkeiten erst nach sechs Jahren erlangen. Die Schulden, die aus einer sogenannten „vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung“ stammen (zum Beispiel Nichtabführung der Ar-beitnehmeranteile zur Sozialver­sicherung für Mitarbeiter), wären durch die Regelung des § 302 InsO von der Schuldbefreiung gesetzlich ausgenommen. Zudem hätten die Gläubiger bei einer Verfahrensdurchführung ohne Insolvenz­plan eine Quote von lediglich drei Prozent erhalten.

Unwirtschaftliche Verträge fallen weg

Durch den Insolvenzplan erlangt Herr Dr. B. hingegen die sofortige Befreiung von seinen Verbindlichkeiten und auch die Schulden aus der „vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung“ konnten durch die Bildung unterschiedlicher Gläubigergruppen erledigt werden (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2014 – IX ZB 75/14). Dazu erhalten die Gläubiger nun eine Quote von sechs Prozent. Insbesondere kann er seine Apotheke in Eigenregie weiterführen.

Zudem wird durch den Insolvenzplan geregelt, mit welchen betrieblichen Veränderungen und auch gegebenenfalls vorübergehenden privaten Einschränkungen den Gläubigern die 6%-Quote gezahlt werden kann. Hierzu müssen verschiedene Ausgaben minimiert werden. Durch das Insolvenzverfahren wird es zudem möglich, unwirtschaftliche und die Apotheke belastende Verträge sofort zu beenden. Zins- und Tilgungsleistungen an die Bank fallen endgültig weg. Dies alles führt letztlich ­dazu, das Insolvenzverfahren schnell beenden zu können; die einzige Nachwirkung ist, dass die Überschüsse der Apotheke für die Dauer von zwei Jahren an die Gläubiger als Quote weitergeleitet werden.

Einmalzahlung durch Dritte

Die eingetretene Insolvenz vertraut Herr Dr. B. einem Freund an, der ihm Hilfe zusagt. Er stellt ihm den für die Erfüllung der 6%-Quote erforderlichen Betrag unmittelbar zur Verfügung, um die notwendigen Beträge bereits vorzeitig nach wenigen Monaten aufzubringen. Mit der Erfüllung der im Insolvenzplan versprochenen Zahlungen werden alle Rechte und Forderungen der Gläubiger ab­gegolten.

Ergebnis: Herr Dr. B. kann mittels eines Insolvenzplans seine Apotheke sanieren und ist nach nur wenigen Monaten schuldenfrei. Er kann nun wieder frei agieren.

Fazit

Eine sanierungsfähige Apotheke kann bei frühzeitiger Stellung des Insolvenzantrags mit dem Insolvenzplan vollständig entschuldet werden. Der Vorteil des Insolvenzplans liegt auf der Hand: Der In­haber behält seine Apotheke und alle positiven bzw. wichtigen Vereinbarungen können weitergeführt, störende und unwirtschaftliche Verträge hingegen gekündigt werden. |

Dr. Vera Mai, Rechtsanwältin, Fach­anwältin für Insolvenzrecht, E-Mail: vera.mai@rae-drmai.de

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