Recht

Aktuelles Urteil: Internetrecht - Bewertungen müssen prüfbar sein

bü | Ein Ärztebewertungsportal muss die Urteile der Nutzer prüfen, wenn Zweifel an der Bewertung angemeldet werden.

In einem Fall ging es um einen Zahnarzt, der von einem Betreiber verlangte, dass die schlechte Bewertung eines Patienten gelöscht werden müsse, weil der gar nicht bei ihm im Zahnarztstuhl gelegen habe. Die Bewertung blieb drin – und der Arzt ging vor Gericht. Mit Erfolg. Die Bewertung (der Patient gab die Gesamtnote 4,8 – wobei er den Punkten „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“ jeweils die Schulnote 6 gab) hätte den Betreiber – nach der Beschwerde des Arztes – dazu veranlassen müssen, Kontakt zum Nutzer aufzunehmen und ihn auffordern sollen, eine möglichst genaue Beschreibung der fraglichen Behandlung abzugeben. Zudem hätte der Nutzer Belege dafür vorbringen müssen, dass er tatsächlich von dem beanstandeten Arzt behandelt worden ist (zum Beispiel durch das Bonusheft, ein Rezept oder durch sonstige Indizien). Der Namen des Nutzers müsse aber nicht preisgegeben werden.

(BGH, VI ZR 34/15)

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