Wirtschaft

Druck bei Erbschaftsteuer

Bundesverfassungsgericht mahnt Gesetzgeber zur Eile

ks | Ende 2014 befand das Bundesverfassungsgericht: Das Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetz ist teilweise verfassungswidrig. Bis Ende Juni 2016 sollte der Gesetzgeber nachbessern. Doch er ist im Verzug. Jetzt macht Karlsruhe auf ungewöhnliche Weise Druck.

Das Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetz sieht Privilegien für Erben von Betrieben vor. Sie können weitgehend von der Erbschaftssteuer verschont werden – so auch Apothekenerben. Soweit es um kleine und mittlere Unternehmen geht, die in personaler Verantwortung geführt werden, hat das Bundesverfassungsgericht auch kein Problem damit. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens sei jedoch unverhältnismäßig, wenn auch größere Unternehmen ohne Bedürfnisprüfung privilegiert werden. Dem Gesetzgeber gab das Bundesverfassungsgericht auf, bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen.

Lange tat sich die Große Koalition damit schwer. Kürzlich verkündete sie jedoch eine Einigung. Nun sollte alles ganz schnell gehen und das Gesetz rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft treten. Doch der geänderte Gesetzentwurf blieb am 8. Juli im Bundesrat hängen. Es handelt sich nämlich um ein zustimmungspflichtiges Gesetz. Und in der letzten Sitzung vor der Sommerpause rief der Bundesrat nun den Vermittlungsausschuss an. Jetzt muss mit den Ländern ein Kompromiss gefunden werden.

Derweil macht Karlsruhe Druck. Nach Ablauf der gesetzten Frist will es das eigentlich abgeschlossene Normenkontrollverfahren erneut auf die Tagesordnung setzen. Zwar gelten die für verfassungswidrig erklärten Vorschriften erst einmal fort. Doch der Vorsitzende des Ersten Senats, Professor Dr. Ferdinand Kirchhof, hat jetzt die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat angeschrieben. In seinem Brief teilt er mit, dass sich sein Senat nach der Sommerpause Ende September „mit dem weiteren Vorgehen im Normen­kontrollverfahren um das Erbschaftsteuer- und Schenkung­steuergesetz befassen wird“. Das heißt: Er würde eine verfassungsgemäße Regelung selbst in die Hände nehmen. |

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.