Management

Ist ein Urlaubsplan verbindlich?

bü | Der betriebliche Urlaubsplan regelt, welche Mitarbeiter wann in Ferien gehen können. Dabei ist jeweils das Problem zu lösen, die individuellen Urlaubswünsche der Beschäftigten mit den betrieblichen Belangen der Apotheke und den Urlaubsvorstellungen der anderen Teammitglieder in Einklang zu bringen.

Eine Änderung des Urlaubsplans kann verlangt werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen. Das ist der Fall, wenn auf Arbeitnehmerseite unvorhersehbare Vorgänge eine Verschiebung der Ferien erfordern. Erkrankt der Arbeitnehmer zum Beispiel, so ist der Arbeitgeber zur Verlegung des Urlaubs verpflichtet. Auch andere persönliche Gründe, etwa ein Sterbefall in der Familie, können Anlass sein, die Ferien zu verschieben.

Andererseits kann auch der Arbeitgeber Urlaubsverlegungen durchsetzen, etwa wenn durch Erkrankung oder unvorhergesehenes Ausscheiden von Mitarbeitern der Urlaubsplan nicht eingehalten werden kann. Es muss allerdings eine sonst nicht lösbare ­Situation vorliegen, die nur durch eine „Urlaubssperre“ behoben werden kann.

Ein Arbeitnehmer darf auch in weniger schwerwiegenden Fällen eine Urlaubsverlegung verlangen. Das Bundesurlaubsgesetz und auch der Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter gehen nämlich von der Berücksichtigung seiner Urlaubswünsche aus. Die betrieblichen Interessen sind zwar ebenfalls einzubringen – diese jedoch erst in zweiter Linie. Deshalb hat der Chef einem Änderungswunsch zu entsprechen, wenn ihm das zuzumuten ist.

Wird ein bereits bewilligter Urlaub auf Veranlassung des Arbeitgebers nicht im vorgesehenen Zeitraum genommen, so ist die Apotheke ersatzpflichtig für den Zusatzaufwand, der dem Arbeitnehmer dadurch entsteht. Das sieht auch der Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter entsprechend vor. Denkbar sind z. B. Kosten für die Stornierung einer gebuchten Reise oder der Saisonzuschlag für einen anderen Reisetermin.

Einen Mitarbeiter vorzeitig aus dem Urlaub zurückrufen will ein Chef wohl nur aus besonders wichtigen Gründen – und meist auch nur bei „besonders wichtigen“ Mitarbeitern. Doch kann sich der Urlauber weigern – und dies selbst dann, wenn er sich vorher dazu schriftlich verpflichtet haben sollte. Eine solche Vereinbarung wäre unwirksam. Ein Arbeitnehmer müsse es nicht hinnehmen, „ständig damit rechnen zu müssen, zur Arbeit abgerufen zu werden“, so schon vor Jahren das Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZR 405/99).

Ob dies auch für den Fall „der zwingenden Notwendigkeit“ gilt, „die einen anderen Ausweg nicht zulässt“, ließ das Bundesarbeits­gericht offen. Und dass tragende Kräfte der Apotheke wohl kaum auf ihr Recht auf „ungestörten“ Urlaub pochen, wenn der Chef um Rückkehr bittet, ist zumindest nicht unwahrscheinlich ... |

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