Recht

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8,50-Euro-Mindestlohn: Auch durch „Umstellungen“ erreichbar

| Zahlen Arbeitgeber ihren Beschäftigten nicht den gesetzlich vorgesehenen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde, so können sie unter Umständen durch eine „Umschichtung“ anderer Zahlungsansprüche im Laufe des Jahres doch zu einer „passenden“ Entlohnung kommen (die allerdings den Beschäftigten keinen finanziellen Vorteil bringt). Das ergibt sich aus einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts.

In dem Fall hatte ein Arbeit­geber in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat per Betriebsvereinbarung festgelegt, das vorher jeweils im Mai sowie gegen Jahresende gezahlte Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf die zwölf Monate des Jahres aufzuteilen. Dadurch wurde der laufend „unter 8,50 Euro“ liegende Stundenlohn überschritten. Bedingung für die Berücksichtigung der vorma­ligen Einmalzahlungen sei jedoch (wie hier), dass sie „Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung“ seien – und nicht „anderen Zwecken“ diene, etwa beim Urlaubsgeld, um erhöhte Urlaubsaufwendungen zumindest teilweise abzudecken. Das sei bei einer bisher regelmäßigen Zahlung im Mai jedes Jahres nicht anzunehmen. Und auch die Tatsache, dass sowohl Urlaubs- als auch Weihnachtsgeld bei einem Ausscheiden im Laufe des Jahres anteilig gezahlt wurden, spreche für eine „Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung“.

(BAG, 5 AZR 135/16)

Nutzungsausfallentschädigung zählt bei Selbstständigen als Betriebseinnahme

| Ein selbstständiger Ver­sicherungsvertreter staunte nicht schlecht, als das Finanzamt eine Nutzungsausfallentschädigung, die er von der Kfz-Haftpflichtversicherung eines Unfallverursachers erhalten hatte, in seinem Steuerbescheid als „Betriebseinnahme“ angesetzt hatte. Dabei war der Unfall bei einer privaten Fahrt passiert. Das spiele aber keine Rolle, so der Bundesfinanzhof: Da der Autoeigentümer seinen Wagen dem „Betriebsvermögen“ zugeordnet hatte, sei die Rechnung des Finanzamtes nicht zu beanstanden.

(BFH, X R 2/14)

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