Gesundheitspolitik

ABDA-Ideen fürs AMVSG

ABDA nimmt Stellung zum Gesetzentwurf

BERLIN (ks) | Die ABDA findet am Entwurf für das Arzneimittel-Versorgungsstärkungsgesetz (AMVSG) viel Gutes. Dennoch hat sie zusätzliche Ideen: Zum Beispiel sollte der Gesetzgeber die Pflicht zur Import-Abgabe streichen, Ausschreibungen ­generell hinterfragen und eine Rechtsgrundlage für pharmazeutische Dienstleistungen schaffen.

Gleich zu Beginn ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf geht die ABDA auf das EuGH-Urteil zur Arzneimittelpreisbindung ein: „Diese Entscheidung, die Versandanbietern mit Sitz im EU-Ausland einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber deutschen Apotheken verschafft und das Preisbildungssystem als eine unverzichtbare Säule des deutschen Gesundheitssystems gefährdet, bedarf dringend einer Korrektur durch den Gesetzgeber. Durch die unverzügliche Verankerung eines Versandverbots für verschreibungspflichtige Arzneimittel kann das deutsche Preisbildungssystem dem unionsrechtlichen Maßstab entzogen werden“, heißt es. Eine konkrete Forderung, das Verbot im AMVSG aufzunehmen, gibt es jedoch nicht. Auch Gesundheitsminister Hermann Gröhe strebt hierfür offenbar ein eigenes Gesetz an.

Im Weiteren zeigt die ABDA die positiven Regelungen des Gesetzentwurfs auf: Das ist zum einen die Erhöhung der Vergütung bei Rezepturen und bei dokumentationspflichtigen Arzneimitteln. Zum anderen sind es die geplanten Änderungen bei der Versorgung mit parenteralen Zubereitungen. Bekanntlich will der Gesetzgeber Verträge zwischen Krankenkassen und Apotheken zur ambulanten Versorgung mit Zyto-Zubereitungen streichen. Die ABDA regt in diesem Zusammenhang „generell an“, die Option von Ausschreibungen, wie sie etwa auch für Impfstoffe besteht, „kritisch zu hinterfragen“.

Und die ABDA macht weitere Vorschläge, die aus ihrer Sicht zur Stärkung der Arzneimittelversorgung beitragen: So plädiert sie erneut dafür, die Verpflichtung zur Abgabe importierter Arzneimittel zu streichen. Und sie wiederholt ihre Forderung nach einer Rechtsgrundlage für Verträge über pharmazeutische Dienstleistungen. Dazu sollte in § 129 Absatz 5 SGB V klargestellt werden, dass ausdrücklich auch pharmazeutische Dienstleistungen Gegenstand ergänzender Verträge sein können. Eine solche Reichweite ergänzender Verträge bestreiten derzeit nämlich einige Aufsichtsbehörden.

Eine weitere Forderung der ABDA: Nicht zuletzt um Lieferengpässen besser vorzubeugen, sollte gesetzlich festgelegt werden, dass Rabattverträge immer mit mindestens zwei Anbietern abzuschließen sind – sofern es mehrere gibt. |

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