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Erst schätzen lassen, dann reparieren

Wer Schäden an einer Immobilie selber behebt, braucht für die Versicherung einen Kostenvoranschlag

bü | Ein defektes Leitungsrohr hat die Wohnung unter Wasser gesetzt. Der Heimwerker hält sich nicht lange mit Lamentieren auf und macht sich sofort an die Arbeit. Die Hausrat- beziehungsweise Wohngebäudeversicherung werden das Finanzielle schon regeln.

Auch wer eine Versicherung gegen solche Schäden hat, darf bei der Reparatur selbstverständlich selbst Hand anlegen – die Versicherung ersetzt den Schaden dennoch. Allerdings verlangen die Versicherungen im Regelfall den Kostenvoranschlag eines Handwerksbetriebes. Nur so ist es möglich, die normalen (also „üblichen“) Kosten zu ermitteln. Die Normalkosten sind zum Beispiel nach einem Leitungswasserschaden für Tapezierarbeiten nur durch den Voranschlag des Malermeisters nachzuweisen.

Doch: Wie soll sich der Heimwerker (der durch seine Aktivitäten durchaus legitim in die eigene Tasche wirtschaften kann) verhalten, wenn er von vornherein weiß, dass er den Schaden selbst beheben will? Bei einem Handwerksbetrieb einen Kostenvoranschlag anzufordern, wenn er gar nicht vorhat, diesen zu beauftragen, ist ob des verursachten Arbeitsaufwandes ohne Gegenleistung unfair.

Schenkt er dem Handwerker reinen Wein ein, so muss er damit rechnen, dass dieser ihm – wenn er vorher ausdrücklich darauf aufmerksam macht – den Voranschlag in Rechnung stellt, was die Versicherung aber nicht übernimmt. Jedoch könnte sich der Heimwerker damit trösten, dass er aufgrund des Voranschlags den größeren Teil des (Handwerker-)Stundenlohns ersetzt bekommt, er also durchaus einen „Gewinn“ macht, aus dem er die Rechnung für den Kostenvoranschlag begleichen kann. (Im Stundenlohn des Handwerkers sind ja auch Miete für Geschäftsräume und Steuern enthalten, die beim Heimwerker nicht anfallen. Deshalb dürfte es die Ausnahme sein, dass der volle Handwerkerstundenlohn ersetzt wird.)

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) macht jedenfalls darauf aufmerksam, dass man sich nach einem Hausrat- oder Gebäudeschaden unbedingt vor der Schadenbeseitigung mit seiner Versicherung in Verbindung setzen soll, um die Vorgehensweise abzustimmen. Ausgenommen sind nur Rettungsmaßnahmen, zum Beispiel wenn es zur Vermeidung eines größeren Schadens nötig ist, die ramponierte Wohnung/das Haus schon vorab provisorisch gegen Regen abzudichten. |

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