Gesundheitspolitik

Von wegen exklusiv

Graumarkt macht Vichy zu schaffen

BERLIN (ks) | Immer wieder gelangt apothekenexklusive Kosmetik in andere Handelskanäle, etwa in Drogeriemärkte oder Internet-Shops. Das ist kein Geheimnis. Ein Hersteller, der seine Kosmetiklinien trotz dieses Wissens als „apothekenexklusiv“ bewirbt, macht sich rechtlich angreifbar – das musste Vichy jetzt erfahren.

Beiersdorf steht mit seinen Eucerin-Produkten im Wettbewerb zu Vichy. Nun hat das Hamburger Unternehmen Vichy auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Grund: Vichy bewarb seine Produktlinien Neovadiol, Normaderm und Idealia als apothekenexklusiv. Unter anderem hieß es auf der ­Facebook-Seite des Unternehmens: „Die Produkte von Vichy gibt es exklusiv in der Apotheke.“

Tatsächlich schließt Vichy ausschließlich mit Apotheken Depotverträge über seine Produkte. Doch weil die Realität anders aussieht und die Kosmetiklinien auch in anderen Geschäften zu finden sind, hielt Beiersdorf die Werbung für objektiv unrichtig und daher irreführend. Das Unternehmen zog vor Gericht und wollte nicht nur erreichen, dass Vichy diese Werbung unterlässt, sondern auch die Bestätigung, dass es Schadensersatz von Vichy verlangen kann.

Kein Einzelfall

Das Landgericht Hamburg hat nun in erster Instanz zugunsten der Klägerin entschieden (Az.: 327 O 90/16). Die angegriffenen Werbeaussagen seien objektiv unrichtig, so die Richter. Bei den Graumarktangeboten handele es sich nicht nur um unerhebliche Einzelfälle. Selbst die Beklagte habe nicht substantiiert bestritten, dass es ihre Ware auch auf dem Graumarkt gebe und dort beworben werde. Und eine Einschränkung, die zum Ausdruck brächte, dass Vichy selbst nur an Apotheken vertreibt, enthalte die beanstandete Werbeaussage nicht. Damit bestehe eine Irreführungsgefahr: Der Durchschnittsverbraucher, der die Werbung sieht, würde nicht „mitlesen“, dass es auch nicht kontrollierbare Graumarktangebote dieser Kosmetik ­gebe. Er werde die Werbung auch nicht so verstehen, dass Vichy selbst nur mit Apotheken Verträge abschließe. Damit hielt das Gericht einen ­wettbewerbsrechtlichen Unter­lassungsanspruch für gegeben.

Ebenso halten die Richter die beantragte Feststellung einer Schadensersatzpflicht von Vichy für begründet. Voraussetzung einer solchen Verpflichtung sei lediglich, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens dargelegt wird.

Dem Urteil zufolge ist es „nicht fernliegend”, dass sich ein Verbraucher, der mit den Produkten der beiden Unternehmen im Einzelhandel konfrontiert ist, eher für ein als „apothekenexklusiv“ beworbenes Produkt entscheidet. Denn Verbraucher brächten Apotheken ein besonderes Vertrauen entgegen. Sehen sie nun Apotheken-Ware im Einzelhandel, suggeriere ihnen dies eine besondere Gelegenheit – die sie zulasten der Eucerin-Produkte zugreifen lasse. Und so wurde Vichy auch verurteilt, Beiersdorf darüber Auskunft zu geben, wie oft, wann und mit welchen Mitteln auf die beanstandete Weise geworben wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. |

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