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- AZ 49/2016
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Gesundheitspolitik
Reaktion auf EuGH-Urteil
Anwalt schreibt an GKV-Spitzenverband und argumentiert mit dem Rahmenvertrag
Virkus gehört der Leipziger Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Hönig und Partner an, die auch Apotheken vertritt. Er argumentiert, im Rahmenvertrag hätten sich die teilnehmenden ausländischen Versender der Preisbindung unterworfen, um sich nach den geltenden Vorschriften die gesetzlichen Herstellerrabatte erstatten zu lassen. Die vertragliche Regelung sei keine Wiederholung der gesetzlichen Preisvorschrift. Sie habe keinen deklarativen, sondern konstitutiven Charakter, heißt es im Schreiben an den GKV-Spitzenverband, das der AZ vorliegt. Das EuGH-Urteil entlasse die Versandapotheken daher nicht aus ihrer vertraglichen Verpflichtung. Vielmehr sei damit die Rechtslage wieder hergestellt worden, die vor dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe zur Geltung der AMPreisV für ausländische Versender gegolten habe. Damit stünden ausländische Versender vor einer Wahl: Sie könnten sich dem Rahmenvertrag und damit der AMPreisV unterwerfen, um den Herstellerrabatt erstattet zu bekommen. Wenn sie hingegen abweichende Einzelverträge schließen, würden sie dieses Recht verlieren.
Solidarprinzip der GKV wird ausgehöhlt
Der Vertragsverstoß sei gröblich, weil DocMorris sich den Beitritt zum Rahmenvertrag erkämpft und sich freiwillig dem Vertrag unterworfen habe. Außerdem erfolge der Verstoß wiederholt. Besonders gröblich sei der Verstoß zudem, weil er das Solidarprinzip der GKV aushöhle. Denn Patienten würden faktisch dafür bezahlt, dass sie Rezepte einreichen. Dies schaffe zudem neue Anreize für Rezeptfälscher. Die Konsequenz aus diesen Verstößen sollte nach Auffassung von Virkus sein, alle Rezeptabrechnungen mit solchen Boni zu retaxieren und diese Anbieter für zwei Jahre von der GKV-Versorgung auszuschließen. Dies sei nötig, um eine Ungleichbehandlung gegenüber den vertragstreuen Apotheken zu verhindern.
Kennt der EuGH das Sachleistungsprinzip?
Mit einer noch weiter reichenden Position argumentiert die Kanzlei Hönig und Partner gegenüber der Wettbewerbszentrale. Demnach betreffe das EuGH-Urteil vom 19. Oktober die GKV gar nicht. Denn in der GKV werde das Sachleistungsprinzip angewandt. Dagegen sei der EuGH stets davon ausgegangen, dass der GKV-Patient ein Arzneimittel in der Apotheke kaufe. Dieser Kauf finde jedoch zwischen der Krankenkasse und der Apotheke statt. Das Arzneimittel werde dem Versicherten zur Verfügung gestellt, wobei kein Preiswettbewerb stattfinden könne. Bei den Einzelverträgen zwischen privat Krankenversicherten und Apotheken sei dagegen Preiswettbewerb vorstellbar. Der EuGH habe dies nicht unterschieden. Es sei zu vermuten, dass der EuGH das Sachleistungsprinzip nicht kenne. Im Urteil sei die Rede von Kunden, die etwas erwerben. Demnach habe sich die Rechtslage für GKV-Versicherte bei der Versorgung nach dem Sachleistungsprinzip nicht verändert. Das Urteil könne daher im weiteren Verlauf des Verfahrens nur Privatpatienten betreffen. |
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