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Recht
Wasserfrust durch Winterfrost
Wer haftet bei zugefrorenen Rohren in Wohnräumen?
Wenn „alles fließt“, nur das Wasser in den Leitungen nicht, ist es im Regelfall Sache des Vermieters, für Abhilfe zu sorgen und den Schaden zu regulieren. Das gilt natürlich dann nicht, wenn den Mieter die Schuld an der Misere trifft. Beispielsweise weil er ungenügend geheizt hatte oder in Urlaub gefahren ist, ohne für solche Fälle vorzusorgen. Mieter sind naturgemäß (noch) „näher am Objekt“ als ihr Vermieter. Dies auch mit Blick auf Versicherungsansprüche. Ist durch ein zugefrorenes Rohr ein Schaden an der Leitung entstanden, was nach dem Auftauen zu einer Überschwemmung geführt hat, so treten zwar die Hausratversicherung beziehungsweise die Wohngebäudeversicherung ein. Leistungen könnten allerdings verweigert werden, wenn es deshalb zu dem Schaden gekommen ist, weil unzureichend geheizt wurde.
Um leer stehende Eigentumswohnungen oder Häuser haben sich die Eigentümer zu kümmern. So hat das OLG Frankfurt am Main einem Hauseigentümer sogar den Schutz seiner Wohngebäudeversicherung versagt, obwohl er seine leer stehende Immobilie für die Dauer seines Urlaubs vor Frostschäden gesichert hatte, indem er die Heizungsanlage auf „5 Grad plus“ einstellte. Es kam trotzdem zu einem Wasserschaden, weil die Technik versagte. Das Gericht: Der Hausherr hätte entweder das Wasser aus allen Rohren ablaufen oder das Gebäude „kontrolliert beheizen“ lassen müssen (Az.: 14 U 104/04). Auch das LG Berlin entschied in einem ähnlichen Fall zugunsten der Wohngebäudeversicherung (Az.: 7 O 527/03). Entsprechendes gilt, wenn ein betuchter Eigentümer seine an das Haus angrenzende Schwimmhalle nicht nutzt (OLG Karlsruhe, 12 U 137/06).
Einen besonderen Fall hatte das Landgericht Mannheim auf dem Tisch:
Dort zog ein Mieter wintertags aus dem Gebäude aus, bevor sein Mietvertrag endete. Das teilte er seinem Vermieter auch rechtzeitig mit. Nach dem Auszug trat ein Wasserschaden auf, weil der Vermieter es verschlafen hatte, das Wasser in der leer stehenden Wohnung abzustellen. Durch Frost kam es zu einem Rohrbruch. Der Vermieter blieb wegen seiner Unachtsamkeit auf 65% seines Schadens sitzen – um diesen Satz durfte die Wohngebäudeversicherung die Leistungen für die Reparatur kürzen. (LG Mannheim, 8 O 37/10)
Sollte ein Rohrbruch in der Nachbarwohnung (oder im Nachbarhaus) zu einer Überschwemmung geführt haben, so kann auch noch die Haftpflichtversicherung des Nachbarn ins Gespräch kommen. Was passiert aber, wenn ein haftpflichtversicherter Einfamilienhausbesitzer sich später eine weitere Immobilie (hier eine Eigentumswohnung) anschafft, diese vermietet und durch ein geplatztes Rohr ein Wasserschaden in einer Nachbarwohnung entsteht? Das Landgericht Coburg entschied gegen den Immobilienbesitzer: Nur selbst bewohnte Wohnungen seien vom Versicherungsschutz umfasst. Der Eigentümer blieb auf einem Schaden von mehreren Tausend Euro sitzen (Az.: 11 O 720/07).
Ist die Heizung ausgefallen, so ist für die Reparatur wiederum zunächst der Vermieter verantwortlich. Tut er das nicht in einer angemessenen Frist (ein paar Stunden Zeit lassen muss man ihm natürlich), so kann der Mieter selbst einen Handwerker beauftragen, der in seiner Wohnung wieder für Wärme sorgt. Die von ihm vorgelegten Kosten muss der Vermieter ersetzen – was aus Vereinfachungsgründen auch durch eine Verrechnung mit der Miete möglich ist. Oder die Rechnung des Installateurs geht gleich an den Vermieter ... |
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft bietet den Flyer „Kleines Leck - großer Schaden“ auf www.gdv.de/2010/12/kleines-leck-grosser-schaden/ zum Download oder zur kostenlosen Bestellung der gedruckten Fassung an.
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