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Schwierige Zyto-Ausschreibungen
DAK bessert Ausschreibung nach – BMG: Gesetzgeber wollte freie Apothekenwahl
Die DAK-Gesundheit und die GWQ Service Plus haben die Versorgung mit in Apotheken hergestellten onkologischen Zubereitungen bundesweit in 322 Losen ausgeschrieben – ein ambitioniertes Vorhaben. Der Dienstleister GWQ wurde dabei im Auftrag 40 kleinerer Krankenkassen – zumeist BKKen – tätig. Die Rahmenverträge für die Versorgung sowie die weiteren Unterlagen rund um die Ausschreibung sind umfangreich. Die Verträge enthalten unter anderem Regelungen zu den Abgabevoraussetzungen, Preisen und zur Abrechnung – ebenso solche zu Vertragsstrafen, etwa bei Lieferausfällen (bis 5000 Euro im Einzelfall), und außerordentlichen Kündigungsgründen (z. B. wenn Vertragsstrafen von 10.000 Euro und mehr verwirkt wurden).
Auch wenn die Kassen bei ihrer Ausschreibung bereits auf Erfahrungen der Konkurrenz zurückgreifen konnten – ganz glatt läuft sie offensichtlich nicht. Wer die Ausschreibung bei TED – tenders electronic daily –, einem Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, verfolgt, muss feststellen: Seit der Auftragsbekanntmachung am 29. Juni 2016 gab es bereits sechs Veröffentlichungen mit „Ergänzenden Angaben“. So änderte die DAK bereits nach einer Woche die vorgesehene Vertragslaufzeit. In der Auftragsbekanntgabe waren 24 Monate angegeben – nun sind es nur noch zwölf. Offenbar ein Versehen. Tatsächlich hatten die Kassen schon vorab die einjährige Laufzeit angekündigt. Nach wie vor sieht die Ausschreibung vor, dass diese zweimalig um jeweils zwölf Monate verlängert werden kann. In drei weiteren Ergänzungen konkretisierte die DAK die Gebietslose, die zunächst nur nach den Kassenärztlichen Vereinigungen zuzüglich einer Nummer bezeichnet waren, mit Postleitzahlen. Dann wurde in einer weiteren Veröffentlichung unter anderem klargestellt, dass öffentlicher Auftraggeber dieser Ausschreibung die Einkaufsgemeinschaft der DAK-Gesundheit zusammen mit der GWQ-ServicePlus AG ist. Zu guter Letzt wurde dann noch beim „Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge“ nachjustiert. Apotheken, die mitbieten wollen haben nun eine Woche länger Zeit, nämlich bis zum 10. August 2016 um 13 Uhr. Zuvor war der 3. August um 12 Uhr Schlusstermin.
ADKA warnt
Indessen wächst die Kritik an den Zyto-Ausschreibungen. Zuletzt sah auch der Verband der Deutschen Krankenhausapotheker (ADKA) eine „Zerstückelung der Versorgungslandschaft kommen“ und warnte vor den negativen Folgen für Ärzte und Patienten. Diese werden „enorm sein, wenn die Bundesregierung und die Länder nichts unternehmen sollten“, erklärte die ADKA. Die Ausschreibungsbedingungen der Krankenkassen begünstigten schon durch die kurzen Bewerbungsfristen die Zuschlagserteilung an wenige mit Ausschreibungen vertraute „Großanbieter“. Verstärkt werde der Konzentrationsprozess durch das einzige Zuschlagskriterium „günstigster Preis“.
Kürzlich hatten auch die Gesundheitsminister der Länder die exklusiven Zyto-Ausschreibungen kritisiert. In einem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz fordern sie die Regierung Anfang Juli auf, zu überprüfen, ob anstelle von Exklusiv-Verträgen nicht andere Lösungen zur Begrenzung der steigenden Ausgaben in diesem Bereich möglich sind.
BMG prüft
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hingegen steht grundsätzlich zu den Ausschreibungen. Sie seien „ein Anreiz für die Vertragsparteien zur wirtschaftlichen Versorgung“. Allerdings weist das Ministerium auch darauf hin, dass nach der Begründung zum Gesetzentwurf das Recht der Versicherten zur freien Wahl der Apotheke erhalten bleibe. Genau das ist der Punkt, den das Bundessozialgericht in seinem Urteil zur Zyto-Ausschreibung der AOK Hessen anders sieht. Es spricht dem Wirtschaftlichkeitsgebot mehr Gewicht zu. Dies hat zur Folge, dass Apotheken ohne Exklusivvertrag, die AOK-Versicherte mit Zyto-Zubereitungen versorgt haben, hierfür keine Vergütung verlangen können. Im BMG heißt es nun, es sei „mit den Beteiligten im Kontakt, um die Sicherstellung der Versorgung der Patientinnen und Patienten mit parenteralen Zubereitungen durch Exklusivverträge sowie den Willen des Gesetzgebers nach freier Wahl der Apotheke durch den Versicherten im Hinblick auf das BSG-Urteil zu überprüfen“. Es bleibt nun abzuwarten, was dabei herauskommt. |
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