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Apotheken sollen Erstattungsbetrag kennen
Dennoch bleibt unklar, wie die „nicht öffentliche Listung“ der tatsächlichen Preise aussehen wird
Mit seinem GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz will das BMG in erster Linie Ergebnisse des Pharmadialogs umsetzen. Dieser fast zweijährige ressortübergreifende Dialog-Prozess, war im April mit einem Abschlussbericht beendet worden. Eine Vereinbarung betraf die Vertraulichkeit der Erstattungsbeträge. Das BMG versprach, ein Konzept zu erarbeiten, „das es ermöglichen soll, die für die Versorgungssituation in Deutschland negativen Auswirkungen aufgrund der öffentlichen Listung des rabattierten Betrags auszuschließen“. Damit sind die Preisreferenzierungen anderer Länder auf die deutschen Arzneimittelpreise gemeint. Wie stark diese überhaupt (noch) stattfinden, ist fraglich. Der Vorstands-Vize des GKV-Spitzenverbandes, Johann Magnus von Stackelberg, verwies kürzlich darauf, dass die meisten Länder nur noch auf Länderkörbe verweisen. Je größer dieser Korb, desto geringer das Gewicht eines einzelnen Landes. Und: Nur in 16 von 28 europäischen Ländern sei Deutschland Teil dieses Länderkorbes. Stackelbergs Fazit: Der deutsche Preis sei eine nur „relativ“ wichtige Größe. Kritiker der Vertraulichkeit weisen auch auf weitere Probleme hin: Zum einen sei der Erstattungsbetrag für Ärzte eine wichtige Information, um wirtschaftlich verordnen zu können. Zudem werde er als Berechnungsgrundlage in der Lieferkette benötigt, etwa für die Umsatzsteuer sowie die Margen der Apotheker und Großhändler. Aber vertrauliche Preise seien auch aus ganz praktischen Gründen kritisch – etwa im Hinblick auf PKV und Beihilfe.
Die für Apotheker wichtige Frage war nun: Welchen Preis werden sie künftig kennen? Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf beantwortet diese zwar – wirft dafür aber neue Fragen auf. Im Sozialgesetzbuch V wird zunächst nur geregelt, dass der zwischen GKV-Spitzenverband und Hersteller vereinbarte Erstattungsbetrag „nicht öffentlich gelistet werden“ darf. In dem neuen § 130b Abs. 1a SGB V soll es ebenfalls heißen: „Er darf nur solchen Institutionen mitgeteilt werden, die ihn zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Das Bundesministerium für Gesundheit regelt das Nähere durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.“
Apotheke als Institution
Sprich: Die Regelung all der Details, die tatsächlich kompliziert werden können, wird verschoben. In der Begründung zum geänderten § 130b SGB V wird allerdings schon deutlich, dass Apotheken voraussichtlich als eine „Institution“ im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. Dort heißt es, das BMG werde „ein Verfahren entwickeln um sicherzustellen, dass der Erstattungsbetrag unter Verzicht auf die öffentliche Listung zwischen Apothekern, Großhändlern, pharmazeutischen Unternehmern sowie gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen abgerechnet werden kann, und die Ärzte ihrem aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot resultierenden gesetzlichen Auftrag nachkommen können“.
Ob die Pharmaindustrie damit wirklich zufrieden ist, muss sich noch zeigen. Bislang hieß es aus ihren Kreisen nur: „Die Hängepartie geht weiter.“ |
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