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- DAZ 32/2016
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Pharmazeutisches Recht
Bundesrepublik Deutschland
Arzneimittel-Richtlinie zur Anlage V: Verordnungsfähige Medizinprodukte
Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 3. August 2016 (BAnz AT 03.08.2016, B4) ist eine „Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage V – verordnungsfähige Medizinprodukte (Kinderlax® elektrolytfrei)“ vom 21. Juli 2016 abgedruckt.*
Zulassung von Arzneimitteln
Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 2. August 2016 (BAnz AT 02.08.2016, B6) ist die „172. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen (Auszug aus Entscheidungen der Gemeinschaft vom 1. Februar 2016 bis 29. Februar 2016)“ vom 29. Juni 2016 abgedruckt.*
Arzneimittel-Richtlinie zur Anlage IX: Festbetragsgruppenbildung
Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 1. August 2016 (BAnz AT 01.08.2016, B4) ist eine „Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage IX – Festbetragsgruppenbildung Eplerenon, Gruppe 1, in Stufe 1 nach § 35 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 16. Juni 2016 abgedruckt.*
Die Festbetragsgruppe „Eplerenon, Gruppe 1“ wird in Stufe 1 eingefügt:
Stufe: 1
Wirkstoff: Eplerenon
Festbetragsgruppe Nr.: 1
Status: verschreibungspflichtig
Gruppenbeschreibung: orale Darreichungsformen
Darreichungsformen: Filmtabletten.
Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 1. August 2016 (BAnz AT 01.08.2016, B5) ist eine „Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage IX – Festbetragsgruppenbildung Moxifloxacin, Gruppe 1, in Stufe 1 nach § 35 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 16. Juni 2016 abgedruckt.*
Die Festbetragsgruppe „Moxifloxacin, Gruppe 1“ wird in Stufe 1 eingefügt:
Stufe: 1
Wirkstoff: Moxifloxacin
Festbetragsgruppe Nr.: 1
Status: verschreibungspflichtig
Gruppenbeschreibung: orale Darreichungsformen
Darreichungsformen: Filmtabletten.
Nachtrag zum Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis
Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 29. Juli 2016 (BAnz AT 29.07.2016, B8) ist eine „Bekanntmachung des GKV-Spitzenverbandes der Krankenkassen und Pflegekassen – Nachtrag zum Hilfsmittelverzeichnis und zum Pflegehilfsmittelverzeichnis“ vom 12. Juli 2016 abgedruckt.*
* Den Bundesanzeiger können Sie auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de (auch in einer kostenlosen Newsletter-Version) abonnieren.
Arzneimittel-Richtlinie zur Anlage II: Stellungnahmeverfahren
Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 4. August 2016 (BAnz AT 04.08.2016, B4) ist eine „Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 12. Juli 2016 abgedruckt.*
Folgendes Stellungnahmeverfahren wird eingeleitet: Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in Anlage II: Lifestyle Arzneimittel: Ergänzung und Aktualisierung
Nordrhein-Westfalen
AK Nordrhein: Satzungsänderung des Versorgungswerkes
Das Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein gibt folgende Satzungsänderung bekannt: Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein in der Kammerversammlung vom 08. Juni 2016
Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 810, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluss vom 17. Juni 2015 (Deutsche Apotheker Zeitung Nr. 33/2015, S. 77 und Pharmazeutische Zeitung, 160. Jahrgang, Ausgabe 32 vom 6. August 2015, S. 62 ff.), wird wie folgt geändert:
1. § 21 Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst:
„(7) Sofern Mitglieder des Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerkes befreit wurden, gilt für nachstehende besondere Zeiten Folgendes:
- 1. Für Zeiten einer Arbeitslosigkeit, wenn Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Insolvenzgeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen wird, zahlen Mitglieder Beiträge in der Höhe, die an die Deutsche Rentenversicherung ohne die Befreiung zu entrichten wären.
- 2. Mitglieder, die Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung beziehen, zahlen Beiträge in der Höhe, die an die Deutsche Rentenversicherung ohne die Befreiung zu entrichten wären. Unbeschadet bleibt das Recht des Mitgliedes auf Antragstellung nach § 47a SGB V bei der zuständigen Krankenkasse.
- 3. Mitglieder entrichten für Zeiten einer Pflegetätigkeit im Sinne des § 44 SGB XI die Beiträge, die ihnen durch den zuständigen Leistungsträger gewährt werden. Wird während dieser Zeit eine Berufsunfähigkeitsrente gewährt, wirken sich diese Beiträge nur auf die Altersrente aus.“
2. In § 39 wird nach den Wörtern „in der Sitzung vom“ die Angabe „17. Juni 2015“ durch die Angabe „08. Juni 2016“ ersetzt.
Gez. Dr. Steenken
Die vorstehende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 8. Juni 2016 wird hiermit ausgefertigt wie beschlossen und in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.
* Den Bundesanzeiger können Sie auf der Internetseite
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