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Recht
Aktuelle Urteile: "GbR" darf Mieter per "Eigenbedarf" vor die Tür setzen; "Beschäftigungsverbot" vom ersten Tag an bringt sofort die Entgeltfortzahlung
Wohnungskündigung: Auch eine „GbR“ darf Mieter per „Eigenbedarf“ vor die Tür setzen
(bü) | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zu Wohnungskündigungen bestätigt, wonach auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR – hier bestehend aus vier Gesellschaftern) berechtigt ist, das Mietverhältnis mit einem Mieter aufzulösen. Dies dann, wenn eines der Mitglieder dieser Gesellschaft „Eigenbedarf“ geltend macht (hier geschehen, weil eine Tochter eines Gesellschafters die Wohnung übernehmen wollte). Gesellschaften bürgerlichen Rechts dürften nicht schlechter gestellt werden als zum Beispiel „über mehrere Generationen fortgesetzte Erbengemeinschaften, deren Mitglieder das Recht hätten, Eigenbedarf geltend zu machen. (Der Fall ist aber damit noch nicht abgeschlossen. Denn der BGH hat das Verfahren an das Landgericht München I, die Vorinstanz, zurückverwiesen. Dort muss nun geklärt werden, ob die Tochter des Gesellschafters tatsächlich in die gekündigte Wohnung einziehen wollte – beziehungsweise noch will...)
(BGH, VIII ZR 232/15)
„Beschäftigungsverbot“ vom ersten Tag an bringt sofort die Entgeltfortzahlung
(bü) | Schließt eine Arbeitnehmerin mit einem Arbeitgeber zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt (hier 1,5 Monate) einen Arbeitsvertrag, wird sie jedoch aber in der Zwischenzeit schwanger und verordnet ihr ein Arzt zum eigentlichen Beginn der Tätigkeit ein Beschäftigungsverbot, das sie vor gesundheitlich schädlichen Einwirkungen schützen soll, so hat der Arbeitgeber vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an Lohn oder Gehalt zu zahlen. Er kann nicht argumentieren, dass er noch keine Minute – geschweige denn Tage – ihre Arbeitskraft haben nutzen können. Die Gesundheit von Mutter und Kind gehen vor. (Der Firma geht es deswegen im Übrigen nicht schlecht, da sie ihren Aufwand aus der sogenannten U3-Umlage ersetzt bekommt.)
(LAG Berlin-Brandenburg, 9 Sa 917/16)
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