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- AZ 19/2017
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Gesundheitspolitik
Ginkgo-Streit beigelegt
Das Oberlandesgericht Hamm hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass Klosterfrau sein Ginkgo-Präparat nur als Arzneimittel verkaufen darf. Daraufhin legte die Kölner Pharmafirma Revision beim Bundesgerichtshof ein. Doch nun entschied sich Klosterfrau überraschend anders – und einigte sich mit dem Konkurrenten Schwabe außergerichtlich.
Ginkgo-Extrakt ist apothekenpflichtig
Die Kölner hatten ihr Produkt „Klosterfrau Ginkgo Plus“ nicht als Arzneimittel zugelassen, sondern als Nahrungsergänzungsmittel auf den Markt gebracht – und auch in Drogeriemärkten verkauft. Dagegen klagte Schwabe und bekam im November vor dem Oberlandesgericht Hamm Recht: Klosterfrau darf sein Präparat nur als Arzneimittel vertreiben, urteilten die Richter (Az. I-4 U 1/10). Arzneimittel mit Ginkgo-Extrakt sind nicht freiverkäuflich, sondern apothekenpflichtig.
Klosterfrau hatte argumentiert, in der Konzentration von 100 Milligramm pro Tablette verfüge der Extrakt über keine pharmakologische Wirkung, es handle sich weder um ein Funktions- noch um ein Präsentationsarzneimittel. Das überzeugte die Hammer Richter jedoch ebenso wenig wie das Argument, Ginkgo werde seit langer Zeit in einer Vielzahl von Lebens- bzw. Nahrungsergänzungsmitteln verwendet – etwa in Teeprodukten.
Gegen die Entscheidung des OLG Hamm legte Klosterfrau Einspruch beim Bundesgerichtshof ein (Az. BGH I ZR 9/17). Doch statt die Auseinandersetzung durch die oberste Instanz klären zu lassen, einigten sich beide Unternehmen nun außergerichtlich: Klosterfrau ziehe die Rechtsmittel gegen das Urteil zurück, erklärt Schwabe in einer Pressemitteilung, während im Gegenzug die Vollstreckung des Urteils bis Ende des Jahres ausgesetzt werde – sodass Restbestände noch außerhalb von Apotheken verkauft werden dürfen.
Grundsätzliche Bedeutung
Für Schwabe hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung. Nach dem Vergleich werde auch ein Urteil beim Verwaltungsgericht Köln rechtskräftig, bei dem es um die Beurteilung eines anderen Ginkgo-Präparats durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ging. „Bemerkenswerterweise hatte die Bundesoberbehörde bereits im Jahre 2012 hierzu festgestellt, dass es sich dabei um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel handele“, erklärt Schwabe. Der Vertrieb von apothekenpflichtigen Arzneimitteln ohne Zulassung sei keine Ordnungswidrigkeit, sondern erfülle einen Straftatbestand, betonen die Karlsruher. „Kunden und Patienten erhalten dadurch ein wichtiges Signal, dass wirksame und sichere Phyto-Präparate ausschließlich in der Apotheke erhältlich sind.“ Tatsächlich hat der Drogerie-Marktführer dm im vergangenen Jahr das Klosterfrau-Präparat ausgelistet. |
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