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Gesundheitspolitik
Bei Formfehler-Retax Einspruch einlegen
Seit 1. Juni 2016 dürfen bestimmte Formfehler nicht mehr retaxiert werden. Da der Rahmenvertrag rückwirkend ab dem 23. Juli 2015 gilt, können Apotheker gegen viele Formfehler-Retaxationen, bei denen die Arzneimittelabgabe in den Zeitraum zwischen diesem Datum und dem Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags fällt, Einspruch erheben. Allerdings müssen sie das rechtzeitig tun – bei den Ersatzkassen bis zum 30. September 2017.
Darauf weist das DeutscheApothekenPortal (DAP) in seinem Newsletter hin. Der neue Rahmenvertrag gilt zwar für alle Kassen – Ersatzkassen wie Primärkassen – rückwirkend, bislang hat sich laut DAP aber nur der Verband der Ersatzkassen per Rundschreiben dazu geäußert, bis wann die Beanstandungen eingeleitet werden müssen. Wie die Primärkassen dies im Einzelnen handhaben, dazu liegen derzeit keine Informationen vor.
Auch Einspruch bei abgeschlossenen Retaxationen
Damit die infrage kommenden Retaxationen neu geprüft werden können, müssen Apotheken alle relevanten Unterlagen mit den dazugehörigen Belegen bis zum 30. September einreichen. Auch die Korrektur bereits abgeschlossener Retaxationen für im Zeitraum von 23. Juli 2015 bis 31. Mai 2016 abgegebene Arzneimittel ist möglich, wenn die Apotheke erneut berechtigten und entsprechend belegten Einspruch einlegt. Ganz wichtig: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Arzneimittelabgabe, also der Aufdruck auf dem Rezept, nicht der Zeitpunkt der Retaxation.
Formfehler, die seit der Neufassung des Rahmenvertrags nicht mehr retaxiert werden dürfen, sind zum Beispiel: fehlende Angaben zum Arzt (wie Vorname, Telefonnummer), wenn der Arzt für Apotheke und Krankenkasse eindeutig erkennbar ist, oder ein handschriftliches Aut-idem-Kreuz des Arztes ohne zusätzliche Arztunterschrift.
Nachträgliche Korrektur möglich
Einige Angaben können laut dem neuen Rahmenvertrag auch noch nachträglich im Beanstandungsverfahren korrigiert werden. Zum Beispiel wenn bei Akutversorgung, im Notdienst, bei pharmazeutischen Bedenken oder bei Nichtverfügbarkeit das Sonderkennzeichen und der Vermerk auf dem Rezept fehlen. In solchen Fällen können „objektivierbare Nachweise“ nachgereicht werden. Ebenfalls nachgereicht werden kann die fehlende Angabe des Einkaufspreises bei Einzelimporten nach § 73 AMG; das gilt auch für die Genehmigung. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese vor Abgabe des Einzelimports vorhanden war. |
Geben Sie auf www.deutsche-apotheker-zeitung.de den Webcode U4QR4 in das Suchfeld ein und Sie gelangen direkt zum Rahmenvertrag.
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