Gesundheitspolitik

Offene Regale nicht tabu

Hygienische Anforderungen an Rezepturarbeitsplatz

BERLIN (ks) | Die Apothekenbetriebsordnung gibt vor, wie der Rezepturarbeitsplatz in der Apotheke auszusehen hat. Unter ­anderem muss er leicht zu reinigen sein. Aber was heißt das ­genau? Das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt sagt: Entscheidend ist das Material der Oberflächen. (Beschluss vom 16. Feb­ruar, Az.: 4 L 3263/16.DA)

Ein hessischer Apotheker musste nach einer Besichtigung seiner ­Betriebsräume durch die Aufsicht eine Ordnungsverfügung einstecken: Ihm wurde aufgegeben, innerhalb einer bestimmten Frist „den erforderlichen hygienischen Zustand an den Wänden der Rezeptur (…) in der Art herzustellen, dass die Oberflächen leicht zu reinigen sind; die vorhandenen offenen Regale sind zu entfernen, mit Schranktüren zu versehen oder durch Schränke zu ersetzen“. Für den Fall, dass der Apotheker dieser Aufforderung nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der gesetzten Frist nachkommt, wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht. Nicht zuletzt wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Das heißt: Ein etwaiger Widerspruch des Apothekers sollte keine aufschiebende Wirkung haben.

Der Apotheker ging jedoch mit ­einem Eilantrag gegen die Anordnung des Sofortvollzuges vor – und hatte damit Erfolg. Denn das VG Darmstadt geht davon aus, dass die Verfügung nicht recht­mäßig war.

Nach § 4 ApBetrO müssen Wände und Oberflächen sowie der Fußboden am Rezepturarbeitsplatz leicht zu reinigen sein, damit das umgebende Kontaminationsrisiko für die Arzneimittel minimal ist. Laut VG ist mit der Formulierung „müssen leicht zu reinigen sein“ weder ein Reinigungsergebnis – also ein Zustand nach Reinigung – noch der Arbeitsvorgang des Reinigens selbst gemeint. Vielmehr beziehe sich diese Beschreibung auf die Beschaffenheit von Wänden, Oberflächen und Fußböden und damit letztlich auf deren Material und Verarbeitung. So wären etwa ein Teppichboden oder Fasertapeten in der Rezeptur ungeeignet. Im vorliegenden Fall handele es sich aber um glatte Flächen. Die Aufsicht hatte das komplizierte Ein- und Ausräumen der Regale zum Zweck der Reinigung vor Augen. „Hierauf kommt es jedoch nicht an, solange das Material selbst, aus dem die Regale hergestellt sind, leicht zu reinigen ist“, erklärt das Gericht. Eine vorsorgliche Mahnung spricht es aber aus: Die offenen Regale müssten einmal die Woche feucht gereinigt werden – ein Mal alle zwei Wochen, wie es der Apotheker macht, reiche nicht aus. |

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