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Gesundheitspolitik
Barmer verschiebt Start der Zyto-Verträge
Kommt das Ausschreibungs-Verbot nun dem Vertragsstart zuvor?
Im April könnte das Gesetz in Kraft treten. Apotheker können sich dann über mehr Honorar für das Anfertigen von Rezepturarzneimitteln freuen. Und auch für BtM- und T-Rezepte bekommen sie künftig mehr Geld. Eine weitere geplante Neuerung ist die Streichung der exklusiven Zyto-Verträge der Krankenkassen auf Apothekenebene. Dass Barmer, Techniker Krankenkasse und KKH nun ihre gemeinsame noch laufende Zyto-Ausschreibung verlängern und den Vertragsstart von Februar auf Mai verschoben haben, soll mit diesem Gesetzgebungsverfahren allerdings nichts zu tun haben.
Ende 2015 hatte das Bundessozialgericht grünes Licht für die exklusiven Zyto-Verträge der AOK Hessen gegeben: Die Kasseler Richter hielten es für rechtens, dass andere Apotheken durch diese Verträge von der Versorgung ausgeschlossen werden. Nach dem Urteil schrieben immer mehr Kassen die Versorgung mit parenteralen Zubereitungen für die ambulante onkologische Versorgung aus. Sowohl die ABDA als auch der Verband der Zytostatika herstellenden Apotheker lehnte diese Verträge stets ab. Sie sahen die Apothekenwahlfreiheit eingeschränkt, betonten, dass gewachsene Strukturen durchbrochen würden und viele Zyto-Apotheken vor dem Aus stünden. Es hat eine Weile gedauert – doch letztlich fanden sie in der Politik Gehör. Das bringt nun die Kassen in ein Dilemma. Nicht zuletzt Barmer, TK und KKH, die gerade – und zumindest seitens der TK ohne große Begeisterung – ihre erste Ausschreibung gestartet hatten, als ihr künftiges Verbot seinen Weg ins AMVSG fand. Um dennoch Wirtschaftlichkeitsreserven zu heben, soll künftig stattdessen auf Ebene der Hersteller ausgeschrieben und die Hilfstaxe nachjustiert werden. Sobald das Gesetz in Kraft tritt, wird die Apothekenwahlfreiheit wiederhergestellt – „alte“ Zyto-Verträge verlieren also ihren Wert für die Kasse.
Mehr Aufwand als gedacht
Nun bittet die federführende Barmer alle Bieter, die sich an der Ausschreibung beteiligt haben, ihre Bindung an ihr Angebot bis zum 13. April zu verlängern. Eigentlich sah die Ausschreibung eine Bindefrist bis zum 27. Januar vor. Die Verlängerung der Fristen sei „aufgrund nicht vorhersehbarer Mehraufwände bei der Auswertung der Angebote erforderlich“, erklärte ein Barmer-Sprecher gegenüber der AZ. Der Wunsch nach einem späteren Vertragsstart soll also nicht dahinterstecken. Vielmehr bedinge die Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist zugleich eine Verschiebung des Vertragsstarts auf den 1. Mai 2017, hieß es. Der Sprecher betonte, dass die nun angestrebte Verlängerung unabhängig vom weiteren Verlauf des AMVSG-Gesetzgebungsverfahrens erfolge. Im Übrigen blieben alle weiteren Regelungen der Vergabeunterlagen davon unberührt. Tatsächlich legen die Ausschreibungsbedingungen bereits fest, dass die Ausschreibung im Falle einer solchen Gesetzesänderung gegenstandslos wird. |
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