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Gesundheitspolitik
Kein Platz für „Joysticks“
Sexspielzeuge sind keine apothekenüblichen Waren
Mitte 2014 hatte die Apothekerkammer der Versandapotheke Sanicare verboten, in ihrem Online-Shop den Vibrator „Joystick“ zum Verkauf anzubieten. Bei Sanicare vertrat man jedoch die Auffassung, bei dem Sexspielzeug stehe die Gesundheitsförderung im Vordergrund. Mit ihm werde ein erfülltes Sexualleben ermöglicht und in diesem Zusammenhang die Entspannung gefördert. Die Apotheke klagte daher gegen das Verbot. Erfolglos. Das VG befand, dass es sich bei Vibratoren nicht um apothekenübliche Ware im Sinne der Apothekenbetriebsordnung handelt. Apothekenüblich seien nur Produkte, die nach objektiven Maßstäben – nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Herstellers oder Verkäufers – einen unmittelbaren Gesundheitsbezug hätten. Die Berufung hatte das VG nicht zugelassen. Und nun ist auch der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Az. 13 LA 188/16) gescheitert. Damit bleibt es beim Verbot. |
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