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Management

Filiale im Fokus

Teil 10: Haftungsrisiko Filialapothekenleitung?

Bei jeder Berufstätigkeit unterlaufen Fehler, dagegen ist niemand, auch nicht der Filialapothekenleiter gefeit. Doch welche Konsequenzen können diese haben?

Entsteht ein Schaden, machen möglicherweise Dritte (Lieferanten, Patienten …) einen Schadensersatzanspruch gegen den Filial­apotheker geltend. Wurde z. B. ein falsches Medikament abgegeben, wendet sich der Patient direkt an den Filialleiter. Die daraufhin ggf. geführte Schadensersatz- oder Schmerzensgeldklage richtet sich ebenfalls an ihn. Daran geht kein Weg vorbei, dieses Risiko des direkten Zugriffes der Geschädigten auf den (handelnden) Filialapotheker ist auch nicht abzuwenden. In diesen Fällen ist es wichtig zu wissen, ob ein Freistellungsanspruch gegen den Inhaber besteht und ob das Schadensrisiko versichert war.

Berufshaftpflicht für Apotheker und Angestellte

Die pharmazeutische Verantwortung, die ein Apotheker trägt, kann selbstverständlich dem Patienten gegenüber nicht begrenzt werden. In der Regel, so sehen es auch die Berufsordnungen vor, hat jeder Apothekeninhaber eine Haftpflichtversicherung für sich und seine Mitarbeiter abgeschlossen. Da manche Versicherungen annehmen, dass durch die (Mit-)Versicherung eines Filialapothekers eine Risikoerhöhung eintreten kann, tut die Filialleitung gut daran, sich bei dem Inhaber zu erkundigen, wie diese Versicherung aussieht. Die Versicherungssumme sollte pro Apotheke nicht unter 3 Millionen Euro betragen. Dies ist insbesondere deswegen wichtig, weil die Versicherungssumme meistens auf alle in einem Jahr entstehenden Schäden ausgerichtet ist. Im Zweifel kann eine adäquate Versicherung auch arbeitsvertraglich vereinbart werden. Diese Versicherungen decken üb­licherweise die typischen Risiken infolge von Fehlabgaben und Verwechslungen von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren, Beratungsfehlern, Fehlern im Rahmen der Krankenhaus- und Heimversorgung sowie auch Risiken ­infolge der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (die Streupflicht bei Glatteis vor der Apotheke wird vernachlässigt) ab.

Auch fehlerhafte Verblisterungen, die zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten führen, fallen in den ­Risikobereich. Selbst die Klage auf Zahlung von Schadenersatz in Form von Kindesunterhalt für die Geburt eines ungewollten Kindes durch Abgabe eines anderen Medikamentes anstatt der Antibabypille, wird von vielen ­Berufshaftpflichtversicherungen übernommen.

Haftung im Innenverhältnis zum Inhaber

Eine wichtige Frage ist, ob und unter welchen Voraussetzungen der Filialleiter – bei eigener Haftung – einen sogenannten Freistellungsanspruch gegen den Inhaber geltend machen kann oder ob er dem Inhaber gegenüber in der Verantwortung steht.

Ein Freistellungsanspruch gegen den Inhaber bedeutet, dass der ­Filialleiter von der Möglichkeit ­Gebrauch machen kann, dass der Inhaber für einen von ihm verursachten Schaden einspringt, der Inhaber ihn also von den Ansprüchen Dritter freihalten muss.

Dem Inhaber gegenüber haftet der Filialapotheker, wenn er vorsätzlich einen wirtschaftlichen Schaden verursacht. Zu denken ist hier an Kassenfehlbestände, den Verfall oder die Vernichtung von Lager­ware sowie die Verwirklichung von Straftatbeständen jeder Art, wie Diebstahl und Unterschlagung.

Wird gegen die Filialapotheke ein Bußgeld verhängt, weil etwa ab­gelaufene Arzneimittel gelagert werden oder nicht regelgerecht ­dokumentiert wurden, liegt dies im Verantwortungsbereich des Filialapothekers, sodass er im Maße der unten beschriebenen Grundsätze wegen grober Pflichtverletzung haftet.

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Wohl dem, der einen Virenschutz hat Ein Filialleiter hat den Apothekenleiter wiederholt auf den fehlenden Virenschutz eines PC aufmerksam gemacht und surft auf diesem im Notdienst privat auf Seiten, deren Urheber nicht bekannt ist. Muss dann hinterher virenbedingt die Festplatte getauscht werden, handelt es sich um „mittlere Fahrlässigkeit“.

Freistellung von der Haftung gegenüber Ansprüchen Dritter

Wird gegen den Filialleiter ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht, ist zuerst zu prüfen, ob dieser von der Haftung freizu­stellen ist und der Inhaber diesen Schaden tragen muss. Da ein Arbeitgeber in der Regel die wirtschaftliche und personelle Gesamtverantwortung trägt und ebenfalls einen alleinigen Anspruch auf die erwirtschafteten Gewinne hat, wird ihm auch das durch den Betrieb seiner Apotheke entstehende Risiko zugerechnet. In der Rechtsprechung wurden dazu – zur Entlastung der Arbeitnehmer – Grundsätze zur Haftungsbegrenzung für Arbeitnehmer bei Vermögensschäden auf­gestellt. Danach wird bei jedem Schaden im Arbeitsverhältnis, den ein Arbeitnehmer verursacht, geprüft,

  • ob dieser bei einer für den Betrieb ausgeführten Beschäftigung entstanden ist und
  • ob den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Entstehung des Schadens trifft.

Zur Feststellung, ob die erste Voraussetzung erfüllt ist, genügt es, wenn der Filialleiter tatsächlich seiner vertraglich vereinbarten Beschäftigung nachgeht. Steht er in der Apotheke, kann in der Regel angenommen werden, dass er eine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber verrichtet, womit die erste Voraussetzung erfüllt wäre. Etwas anderes kann nur angenommen werden, wenn der Filialleiter in der Apotheke Geschäfte oder Tätigkeiten seines Privatlebens abwickelt.

Problematisch wird es auch dann, wenn der Filialleiter sich zum Beispiel privat ein Surfbrett in die Apotheke liefern lässt und dabei die Schaufensterscheibe zerstört wird – dann wird man zu Recht annehmen müssen, dass dieser Schaden nicht bei Ausübung seiner Tätigkeit für den Apothekenleiter geschehen ist.

Die zweite Voraussetzung muss noch genauer betrachtet werden: Es muss entschieden werden, ob der Filialleiter seinen Fehler verschuldet, diesen also leicht fahrlässig, mit mittlerer Fahrlässigkeit oder grob fahrlässig (evtl. sogar vorsätzlich) verursacht hat (§ 276 BGB).

Diese Unterscheidung ist deshalb so wichtig, weil der Filialleiter, je nachdem, wie sein Verhalten eingeordnet wird, unterschiedlich haftet.

Keine Haftung: Bei leichter Fahrlässigkeit scheidet eine Haftung durch den Filialleiter aus. Unter leichter Fahrlässigkeit wird eine Pflichtverletzung verstanden, die geringfügig und leicht entschuldbar ist. Leichte Fahrlässigkeit liegt zum Beispiel vor, wenn einem Mitarbeiter ein Glaskolben aus der Hand rutscht und dieser zerbricht.

Schadensteilung: Bei mittlerer Fahrlässigkeit kommt es eventuell zur Schadensteilung mit dem Arbeitgeber. Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet wurde. Es gibt hierzu eine umfangreiche Rechtsprechung, letztendlich wird im Einzelfall entschieden. Dabei wird berücksichtigt, wie gefahrenträchtig die Arbeit war, wie hoch der Schaden ist, welche Stellung der Arbeitnehmer im Betrieb hat etc.

Beispiel für mittlere Fahrlässigkeit: Der Filialleiter schließt die Apotheke nicht ab, da er den Schlüssel nicht findet, und geht nur kurz zur Toilette. In der Zwischenzeit wird etwas entwendet.

Volle Haftung: Bei grober Fahrlässigkeit (oder Vorsatz) muss der Arbeitnehmer unter Umständen voll haften. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt, also wenn etwas nicht beachtet wurde, was jedem hätte einleuchten müssen. Also immer dann, wenn einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden.

Vorsätzliches Handeln liegt vor, wenn der Filialleiter die Pflichtverletzung wissentlich und willentlich begeht.

Ein Beispiel ist die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels ohne Vorliegen einer ärztlichen Verordnung. Selbst wenn der Inhaber mündlich durchblicken lässt, dass Stammkunden erst einmal auch ohne Rezept bedient werden sollen, darf der Filialapotheker einer solchen rechtswidrigen Anordnung nicht Folge leisten.

Praxisbeispiele und Bewertungen

Allerdings verschwimmen auch hier die Grenzen. Hat ein Filialleiter selbst die Einteilung des Personals vorgenommen, wohl wissend, dass er in Hochbetriebszeiten allein im Handverkauf steht, wird die Handlung wohl nur als „leicht fahrlässig“ angesehen werden können, wenn ihm dies aus Unerfahrenheit unterlaufen ist. Will er nur das Gehalt für den Personaleinsatz einer PTA sparen, weil dies sein eigenes steigern könnte, ist er das Risiko bewusst eingegangen. Es käme dann nur die Bewertung als mittlere Fahrlässigkeit in Betracht.

Schaden bei der Abgabe: Der Filialapotheker steht im Hand­verkauf, die Apotheke ist gut besucht. Eine noch nicht ausgezeichnete hochpreisige Ware, die kurz zuvor eingetroffen ist, muss abgegeben werden Das Computersystem stürzt ab, sodass der Apotheker darüber den Preis nicht kontrollieren kann. Da er sich aber an den (alten) Preis erinnert, gibt er das Arzneimittel zu diesem Preis ab, anstatt in der Hauptapotheke nachzufragen. Der Preis ist tatsächlich gestiegen, ein wirtschaftlicher Schaden entsteht.

Hier muss dem Filialleiter klar gewesen sein, dass sich der Preis geändert haben könnte. Er nimmt billigend in Kauf, dass der Preis mittlerweile möglicherweise höher ist. Eine Rückversicherung in der Hauptapotheke wäre möglich gewesen. Der Filialleiter agiert hier nicht mit einer Schädigungsabsicht, im Zweifel will er nur erreichen, dass er schneller Zeit für den nächsten Kunden hat. Da ihm aber bewusst sein muss, dass hier ein Schaden entstehen kann, muss sein Verhalten als mittlere Fahrlässigkeit bewertet werden.

Personalaufsicht: Der völlig überforderte Filialleiter gibt der PTA-Praktikantin, die erst seit zwei Wochen in der Apotheke ist, den BtM-Schrankschlüssel und weist sie an, einen Methadon-­Patienten zu bedienen. Arbeitsvertraglich war vereinbart, dass ausschließlich der Filialleiter die BtM-Abgabe erledigt. Die PTA-Praktikantin gibt ein falsches, zu hoch dosiertes Medikament ab, der Patient stirbt.

Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Filialleiter naheliegende Sicherheitsvorkehrungen bewusst ignoriert. Er handelt zwar nicht mit Schädigungsabsicht, sodass vorsätzliches Ver­halten ausscheidet, jedoch ist ein Schadens­eintritt hinreichend wahrscheinlich.

In diesem Beispiel wird sich der Filialleiter jenseits des zivilrecht­lichen Schadensersatzanspruchs auch noch eines Tötungsdelikts verantworten müssen.

Macht allerdings eine Urlaubs­vertretung Fehler, ist die Filial­leitung dafür nicht verantwortlich. Da ­diese ebenfalls vom Inhaber angestellt wird, können nur Rechte und Pflichten aus dem zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis entstehen. Trotzdem empfiehlt es sich, nach einem längeren Urlaub erstmal einen Basischeck zu machen.

Beschädigung des Eigentums des Inhabers: Ein Filialleiter hat Nachtdienst. Zwar gibt es im Notdienstzimmer kein Fernsehgerät, jedoch einen Computer. Dieser PC hat keinen Virenschutz mehr, worauf der Filialleiter den Inhaber wiederholt aufmerksam gemacht hat. Trotzdem surft er in der Nacht privat im Internet auf verschiedenen Seiten, deren Urheber nicht bekannt ist. Der PC wird durch ein Virus so beeinträchtigt, dass die Festplatte später ausgetauscht werden muss.

Hier wurde die Beschädigung in Kauf genommen, sodass eine mittlere Fahrlässigkeit vorliegt.

Grenzen der Haftung des Filialapothekers

In einem Arbeitsverhältnis, auch nicht in dem des Filialapothekers, wird nicht unbegrenzt gehaftet. Gerade im extremen Beispiel eines Schadens wird klar, dass eine Haftung – zum Beispiel beim Tod eines Kunden – weit über das hinausgehen kann, was ein Filialleiter in seinem Leben verdienen kann.

Deswegen misst das Bundesarbeitsgericht die Risikohaftung des Arbeitnehmers zusätzlich an dessen Gehalt und möchte im Übrigen diese Fälle der Einzelfallentscheidung überlassen.

Wenn das Risiko, dem der Arbeitnehmer durch seine Beschäftigung ausgesetzt ist, viel höher ist, als sein Gehalt dies abdecken kann, soll er nach der Rechtsprechung von Instanzgerichten auch bei grober Fahrlässigkeit mit höchstens drei Monatsgehältern haften.

Im Falle der mittleren Fahrlässigkeit soll ein Monatsgehalt die ­Haftungsgrenze sein. Es wurde auch entschieden, dass einem Arbeitnehmer höchstens eine Summe auferlegt werden soll, die innerhalb von fünf Jahren mittels zumutbarer Ratenzahlung beglichen werden kann. Dazu sei jeweils die Pfändungsfreigrenze des Gehalts zu ermitteln – der überschießende Betrag könne dann in Ratenzahlungen geleistet werden. Bedenkt man, dass das Gehalt eines Filialleiters meist 4000 Euro pro Monat übersteigen sollte, kann dies ein erheblicher Teil des Jahresgehalts sein. Unpfändbar ist das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers in der Höhe der jeweils geltenden Tabelle zu § 850c ZPO (derzeit 1139 Euro). |

Iris Borrmann, Rechtsanwältin

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