Gesundheitspolitik

Vorsicht Patientengeheimnis!

Laxer Umgang mit Patientendaten kann fristlose Kündigung rechtfertigen

BERLIN (ks) | Apothekenleiter und ihr Personal müssen über das, was ihnen in der Ausübung ihres Berufs bekannt wird, Stillschweigen bewahren. So sehen es die Berufsordnungen vor, und Arbeitsverträge enthalten heute meist eine Verschwiegenheitsklausel. Wer als Angestellter eines Heilberuflers Patienten­geheimnisse ausplaudert, kann sich nicht nur strafbar machen, sondern auch eine fristlose Kündigung riskieren. So geschah es einer Arzthelferin.

„Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Arzt (…) Apotheker anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Das bestimmt § 203 des Straf­gesetzbuches. Im dritten Absatz steht zudem, dass den in dem Straftatbestand genannten Heilberuflern „ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich [stehen], die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind“. Also: Auch jeder, der in der Apotheke arbeitet und beispielsweise Persönliches über Patienten erfährt, sollte dies tunlichst für sich behalten. Die Berufsordnungen der Apotheker sehen vor, dass die Apothekenleiter ihr Personal über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit belehren und dies dokumentieren müssen.

Abseits einer möglichen Strafbarkeit sollte man auch bedenken: Wer einer Verschwiegenheitsklausel im Arbeitsvertrag zuwiderhandelt, kann auch seinen Job riskieren. So erging es jedenfalls einer medizinischen Fachangestellten, deren fristlose Kündigung durch ihren Arbeitgeber das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg für zulässig hielt. Es ist nicht fernliegend, dass Gerichte auch im Fall von Apothekenangestellten ähnlich entscheiden könnten.

Patientendaten per WhatsApp-Foto verschickt

Was war geschehen? Eine Arzthelferin, die in einer Praxis Termine verwaltete, hatte das im PC ersichtliche Terminblatt einer ihr selbst und auch ihrer Tochter bekannten Patientin mit dem Smartphone fotografiert. Daraus war zu entnehmen: Der Name und das Geburtsdatum der Patientin, der zu untersuchende Körperbereich und das für die anstehende Untersuchung zu reservierende MRT-Gerät. Dieses Bild schickte die Angestellte dann mit dem Kommentar „Mal sehen, was die schon wieder hat …“ per WhatsApp an ihre Tochter. Eine schlechte Idee: Der Vater der Patientin bekam von der Sache Wind, weil die Tochter der Arzthelferin besagte Nachricht im Sportverein herumzeigte und seine eigene Tochter davon erfuhr. Dies teilte der Vater dem Arzt mit. Dieser kündigte daraufhin seiner Fachangestellten fristlos, hilfsweise ordentlich. Eine vorherige Abmahnung sprach er nicht aus.

Im Arbeitsvertrag gab es eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, „alle Praxisvorgänge sowie die Namen aller Patienten geheim zu halten und ihm/ihr überlassene Geschäftsunterlagen bei Ausscheiden wieder zurückzugeben“. Zudem wird bestätigt, dass er über die strafrechlichen Konsequenzen einer Verletzung der Schweigepflicht belehrt ist und die Schweigepflicht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbesteht.

Im Prozess bereute die Angestellte ihr Verhalten. Ein weiteres Fehlverhalten werde nicht wieder vorkommen. Zudem sei ihr Fehlverhalten nur geringfügig. Sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass sie noch nicht einmal ihren direkten Verwandten Namen von Patienten mitteilen dürfe, die ihr persönlich bekannt seien. Sie habe sich nichts dabei gedacht, als sie das Foto an ihre Tochter weitergeleitet habe.

Schweigepflicht grundlegend für Vertrauensverhältnis

Doch ihre Argumente zogen nicht. Die Kündigungsschutzklage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts verletzte die Arzthelferin ihre arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht dadurch, dass sie Patientendaten an eine nicht berechtigte Person weitergab – und dies stelle einen wichtigen Grund dar, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen (§ 626 BGB). Der Vertragsverstoß sei auch so schwer, dass eine Abmahnung entbehrlich gewesen sei. „Die Gewährleistung der ärztlichen Schweigepflicht auch durch das nichtärztliche Personal ist grundlegend für das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient“, heißt es im Urteil. Und das Gericht ist überzeugt, im vorliegenden Fall lasse sich das Vertrauen des Arbeitgebers in die Diskretion der Fachangestellten nicht wiederherstellen.

Die Klägerin könne sich auch nicht auf ein Verbotsirrtum berufen. Es habe sie schlicht nicht gekümmert, ob sie durfte, was sie tat. Sie habe die Möglichkeit einer erheblichen Vertragsverletzung billigend in Kauf genommen und damit mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat die Berufungsinstanz nicht zugelassen.

Auch wenn das konkrete Urteil nicht auf Apothekenangestellte gemünzt ist: Sie sollten ihre arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht ebenfalls ernst nehmen – selbst, wenn sie sich im geschützten Privatbereich wähnen. |

(Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. November 2016, Az.: 12 Sa 22/16)

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