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Gesundheitspolitik
Vorsicht Patientengeheimnis!
Laxer Umgang mit Patientendaten kann fristlose Kündigung rechtfertigen
„Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Arzt (…) Apotheker anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Das bestimmt § 203 des Strafgesetzbuches. Im dritten Absatz steht zudem, dass den in dem Straftatbestand genannten Heilberuflern „ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich [stehen], die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind“. Also: Auch jeder, der in der Apotheke arbeitet und beispielsweise Persönliches über Patienten erfährt, sollte dies tunlichst für sich behalten. Die Berufsordnungen der Apotheker sehen vor, dass die Apothekenleiter ihr Personal über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit belehren und dies dokumentieren müssen.
Abseits einer möglichen Strafbarkeit sollte man auch bedenken: Wer einer Verschwiegenheitsklausel im Arbeitsvertrag zuwiderhandelt, kann auch seinen Job riskieren. So erging es jedenfalls einer medizinischen Fachangestellten, deren fristlose Kündigung durch ihren Arbeitgeber das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg für zulässig hielt. Es ist nicht fernliegend, dass Gerichte auch im Fall von Apothekenangestellten ähnlich entscheiden könnten.
Patientendaten per WhatsApp-Foto verschickt
Was war geschehen? Eine Arzthelferin, die in einer Praxis Termine verwaltete, hatte das im PC ersichtliche Terminblatt einer ihr selbst und auch ihrer Tochter bekannten Patientin mit dem Smartphone fotografiert. Daraus war zu entnehmen: Der Name und das Geburtsdatum der Patientin, der zu untersuchende Körperbereich und das für die anstehende Untersuchung zu reservierende MRT-Gerät. Dieses Bild schickte die Angestellte dann mit dem Kommentar „Mal sehen, was die schon wieder hat …“ per WhatsApp an ihre Tochter. Eine schlechte Idee: Der Vater der Patientin bekam von der Sache Wind, weil die Tochter der Arzthelferin besagte Nachricht im Sportverein herumzeigte und seine eigene Tochter davon erfuhr. Dies teilte der Vater dem Arzt mit. Dieser kündigte daraufhin seiner Fachangestellten fristlos, hilfsweise ordentlich. Eine vorherige Abmahnung sprach er nicht aus.
Im Arbeitsvertrag gab es eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, „alle Praxisvorgänge sowie die Namen aller Patienten geheim zu halten und ihm/ihr überlassene Geschäftsunterlagen bei Ausscheiden wieder zurückzugeben“. Zudem wird bestätigt, dass er über die strafrechlichen Konsequenzen einer Verletzung der Schweigepflicht belehrt ist und die Schweigepflicht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbesteht.
Im Prozess bereute die Angestellte ihr Verhalten. Ein weiteres Fehlverhalten werde nicht wieder vorkommen. Zudem sei ihr Fehlverhalten nur geringfügig. Sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass sie noch nicht einmal ihren direkten Verwandten Namen von Patienten mitteilen dürfe, die ihr persönlich bekannt seien. Sie habe sich nichts dabei gedacht, als sie das Foto an ihre Tochter weitergeleitet habe.
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