- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 39/2017
- Wenn der Chef die Kita ...
Management
Wenn der Chef die Kita zahlt
Arbeitgeber können abgabenfrei Kinderbetreuungskosten übernehmen
Voraussetzung ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn fließen. Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Kindergarten, durch die er für die Kinder seiner Arbeitnehmer ein Belegungsrecht ohne Bewerbungsverfahren und Wartezeit erwirbt, sind den Arbeitnehmern nicht als geldwerter Vorteil zuzurechnen. Es werden also keine Steuern darauf fällig.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kinder in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten betreut werden. Das Gesetz nennt „vergleichbare Einrichtungen“, wie zum Beispiel Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen. Wichtig ist, dass die Einrichtung „zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet“ ist. Eine Betreuung im eigenen Haushalt (etwa durch eine Kinderpflegerin oder Haushaltshilfe) bringt dagegen keine Steuervergünstigung. Das gilt auch für Leistungen, die nicht direkt mit der Betreuung zu tun haben, beispielsweise Fahrkosten zum und vom Kindergarten.
Werden Firmenbeteiligungen nicht direkt an die Einrichtung, sondern an die Beschäftigten ausgezahlt, so gilt: Die Zahlungen sind nur steuerfrei, wenn dem Arbeitgeber die „zweckentsprechende Verwendung“ nachgewiesen wurde.
Beitragshöhe egal
Auch wichtig: Auf die Höhe der an die Kindertagesstätte gezahlten Unterbringungskosten kommt es nicht an: Die Beteiligung eines Arbeitgebers an den entsprechenden Aufwendungen seiner Mitarbeiter ist auch bei relativ hohen Beträgen in jedem Fall steuerfrei. |
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.