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- AZ 45/2017
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Gesundheitspolitik
Kommentar: Kein Freibrief
Dass der niederländische Arzneimittelversender DocMorris vor deutschen Gerichten klein beigibt, kam bisher nicht häufig vor. Im Gegenteil: Eine Strategie des Unternehmens war bekanntlich die Auslegung deutscher Gesetze stets zu eigenen Gunsten. Und immer dann, wenn das Arzneimittel-, Apotheken- und Wettbewerbsrecht mit den Unternehmens-zielen zu kollidieren drohte, legte es DocMorris auf Gerichtsverfahren an.
In den letzten 15 Jahren wurden auf diese Weise so einige grundlegende Bestimmungen des deutschen Apothekenwesens immer wieder infrage gestellt und zum Teil höchstrichterlich geurteilt – mal mehr und mal weniger erfolgreich für das Unternehmen.
Als Randnotiz erscheint dagegen die Verhandlung vor dem OLG Stuttgart. Die Apothekenbetriebsordnung gelte für alle Versandapotheken, so die Richter, egal, ob die Arzneimittel vom Aus- oder Inland nach Deutschland verschickt würden. Im Konkreten ging es um die Freibriefumschläge von DocMorris, auf denen die Abfrage der Telefonnummer fehlte. Der Arzneimittelversender sah darin eine Behinderung seiner Geschäftspraktiken und einen Wettbewerbsnachteil gegenüber deutschen (Versand-)Apotheken. DocMorris zieht die Freiumschläge nun zurück. Ist der Fall damit erledigt? Sicher nicht. Man darf abwarten, welches Register als nächstes gezogen wird. Der erstinstanzliche Richterspruch ist jedenfalls ein klares Bekenntnis zur Apothekenbetriebsordnung. Diese dient keinem Selbstzweck, sie soll auch keinen Berufsstand schützen, sondern die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherstellen. Da gibt es nichts zu verhandeln und erst recht keinen Freibrief für ausländische Kapitalgesellschaften.
Dr. Armin Edalat
Lesen Sie hierzu auch den Artikel "DocMorris verzichtet auf Berufung" in dieser AZ.
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