Recht

Kündigung: Wer hat besonderen Schutz?

Teil 1: Schwangere und Elternzeitler sitzen sicher im Sattel

bü | Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt die Richtung vor, wenn es um die Kündigung von Arbeitsverhältnissen geht, sei es aus Arbeitgeber- wie aus Arbeitnehmer-Sicht. Zahlreiche Tarifverträge haben die für sie erlaubten Möglichkeiten ausgeschöpft und für ihre Branchen spezielle Kündigungsregeln aufgestellt. Doch für mehrere Personengruppen hat schon das Gesetz Sonderrecht geschaffen.

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  • Wer ist vor einer Kündigung besonders geschützt?

Das Gesetz erlaubt es zum Beispiel nicht, einer schwangeren Mitarbeiterin zu kündigen. Das gilt nicht nur für die Dauer der Schwangerschaft, sondern für vier weitere Monate nach der Entbindung (siehe auch „Elternzeit“).

  • Und wenn der Arbeitgeber gar nichts davon weiß, dass eine seiner Arbeitnehmerinnen in anderen Umständen ist?

Kündigt er einer solchen Frau, dann hat sie – sofern sie sich bisher noch nicht geäußert hat – zwei Wochen Zeit, das nachzuholen. Tut sie das nicht, so wird die Kündigung wirksam.

  • Und wenn eine Frau im Kündigungszeitpunkt selbst noch gar nicht weiß, dass sie schwanger ist?

Dann genügt es, dass sie dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft „unverzüglich“ mitteilt, sobald sie davon erfahren hat. Das Landes­arbeitsgericht Hamm hat in einem solchen Fall sogar noch eine Mitteilung für „unverzüglich“ gehalten, die 13 Tage nachdem die Frau selbst erfahren hat, dass sie in anderen Umständen ist, ihren Chef erreichte. (Az.: 9 Sa 1503/05)

  • Wer muss das Attest bezahlen, in dem die Schwangerschaft bestätigt wird?

Der Arbeitgeber, wenn dem Arbeitgeber die mündliche Aussage der Frau nicht ausreicht.

  • Gibt es Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Schwangere und junge Mütter einen gesicherten Arbeitsplatz haben?

Ja. Zum Beispiel darf ihnen gekündigt werden, wenn der Betrieb geschlossen wird. Auch dann, wenn eine schwangere Mitarbeiterin meint, sich alles erlauben zu können, weil sie ja „geschützt“ sei, kann es ihr schlecht ergehen, etwa wenn sie ihren Arbeitgeber bestiehlt. In jedem Fall müsste aber bei der für den Betrieb zuständigen Arbeitsschutzbehörde die Genehmigung für eine Kündigung eingeholt werden.

  • Nach den vier Monaten nach der Entbindung ist die junge Mutter dann wie alle anderen Mitarbeiter zu behandeln, wenn es um Entlassungen geht?

Nein, nämlich dann nicht, wenn sie sich in der Elternzeit befindet. Dieser Kündigungsschutz beginnt in dem Augenblick, in dem die ­Elternzeit beim Arbeitgeber an­gemeldet wird.

  • Und das gilt dann für die gesamte Elternzeit?

Ja, auch wenn die kompletten drei Jahre, die das Gesetz als maximale Elternzeit vorsieht, genommen werden.

  • Dürfte eine Mutter während der Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber teilzeitbeschäftigt sein?

Ja, und sie hätte unverändert Kündigungsschutz.

  • Und wie steht es mit dem Vater, wenn er sich in der Elternzeit mit seiner Frau abwechselt?

Für junge Väter in Elternzeit gilt dasselbe wie für ihre Frauen. Für beide heißt es aber auch – wie bei Schwangeren und in den ersten vier Monaten nach der Entbindung – dass besondere Gründe bei ihnen eine Kündigung durchaus rechtfertigen können.

  • Gilt das alles auch, wenn sich zwei Elternzeiten nahtlos aneinander anschließen?

Das hat auf den Kündigungsschutz keinen Einfluss. Das heißt: Eine Mitarbeiterin kann bis zu sechs Jahre vor einer Kündigung geschützt sein, nach drei „aneinandergereihten“ Elternzeiten sogar bis zu neun Jahre.

  • Gilt der Kündigungsschutz für Schwangere und während der Elternzeit auch in Klein­betrieben?

Ja. Der besondere Kündigungsschutz ist nicht daran gebunden, dass es sich um einen Betrieb mit mehr als fünf beziehungsweise zehn Beschäftigen handelt (je nachdem, wann sie in die Firma eingetreten sind). Und sie müssen auch – wie sonst - nicht schon mindestens sechs Monate beschäftigt sein. |

Lesen Sie in der nächsten AZ-Ausgabe den 2. Teil, indem es um Auszubildende, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder geht.

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