Gesundheitspolitik

Nein zum Brötchen-Bonus

Kein Ofenkrusti-Gutschein bei Rezepteinlösung

BERLIN (ks) | Boni bei Rezepteinlösung sind verboten – vor dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Oktober 2016 war die deutsche Recht­sprechung in diesem Punkt klar. Aber: Gibt die Luxemburger Entscheidung Anlass, dies nun anders zu sehen? Im Sommer verneinte dies bereits das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen. Nun hat das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt, dass auch die Brötchen-Gutscheine einer Apothekerin unzulässig sind.

Die EuGH-Entscheidung des vergangenen Jahres betrifft nur den grenzüberschreitenden Handel. Doch sie führt dabei zu einer Inländerdiskriminierung: Deutsche Apotheken dürfen nicht, was EU-ausländische dürfen, nämlich Rx-Boni gewähren. Diese Diskriminierung ist als solche zwar nicht justiziabel. Einige Juristen meinten jedoch, sie könne die Gerichte trotzdem dazu bewegen, einen anderen rechtlichen Maßstab anzulegen, um die Ungleichbehandlung zu minimieren.

Bislang scheint die deutsche Rechtsprechung davon allerdings nicht viel zu halten. Schon im August hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Bonus-Bons eines Apothekers für unzulässig befunden. Hier war die Apothekerkammer Niedersachsen als Aufsichtsbehörde gegen das Bonus-Programm eingeschritten. In der Urteilsbegründung verwies das Gericht darauf, dass die In­länderdiskriminierung auf einem sachlichen Grund beruhe. Auch aus dem geringen Umsatzanteil ausländischer Versandapotheken an rezeptpflichtigen Arzneimitteln (vorgetragen wurden 0,6%) könne nicht geschlossen werden, dass deutsche Apotheken durch die ausländische Konkurrenz wirtschaftlich spürbar beeinträchtigt seien, wenn sie weiterhin den Regelungen der Arzneimittelpreisbindung unterliegen.

OLG bestätigt vorherige Eilentscheidung

Nun hatte sich das Oberlandes­gericht Frankfurt mit Brötchen-Gutscheinen zu befassen. Diese gab eine Darmstädter Apothekerin an ihre Kunden für die Rezepteinlösung aus. In einer nahegelegenen Bäckerei gab es dafür „zwei Wasserweck oder ein Ofenkrusti“. Die Wettbewerbszentrale war gegen die Apothekerin vorgegangen. Erfolgreich: Schon vor dem EuGH-Urteil war dieser Gutschein in einem einstweiligen Verfügungsverfahren für unzulässig befunden worden. Ebenso im Hauptsacheverfahren in der ersten Instanz. Vergangene Woche stand nun die münd­liche Verhandlung im Berufungsverfahren an – die Apothekerin und ihr Anwalt Dr. Morton Douglas hatten das Rechtsmittel eingelegt.

Nach Auskunft des Rechtsanwalts der Wettbewerbszentrale, Dr. Hans-Jürgen Ruhl, hat der Senat im Anschluss an die Sitzung verkündet, dass die Berufung zurückgewiesen wird. Dabei sei in der Verhandlung das Thema der Inländerdiskriminierung und seine möglichen verfassungsrechtlichen Implikationen durchaus thematisiert worden. Auf die Entscheidung hat sich das aber offensichtlich nicht durchgeschlagen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. |

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