Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer bis Silvester noch für ihr Geld tun könnten
bü | Es sind nur noch wenige Wochen bis zum Jahresende. Zeit also, Geldangelegenheiten anzugehen, die noch 2017 erledigt werden sollten, um Nachteile zu vermeiden oder Vorteile zu nutzen.
Arbeitgeber-Bonbons: Weihnachtsgeld oder andere Geldleistungen, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zukommen lassen will, sind steuerpflichtig. Die Alternative: Ein Sachbezug, etwa ein auch beruflich genutztes Tablet, Smartphone oder ein Laptop, die steuerfrei überlassen werden können, wenn sie auch nicht ganz steuerfrei den Besitzer wechseln: Der Chef bezahlt dafür 25 Prozent Pauschalsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Handwerkerleistungen: Aufwand für den Handwerker in den eigenen vier Wänden kann im Jahr 2017 zu einer Steuerrückzahlung bis zu 1200 Euro führen. Voraussetzung für den Ansatz des höchstmöglichen Betrages sind Arbeits- und Fahrkosten von mindestens 6000 Euro (20% davon = 1200 €). Wer in diesem Jahr ein größeres Werk in Auftrag gegeben hat, wodurch die 6000–Euro-Grenze überschritten wird, der könnte mit dem Handwerker vereinbaren, dass bis Ende Dezember nur der Höchstbetrag von 6000 Euro überwiesen wird und der Rest Anfang 2018, wenn der 1200-Euro-Abzugsbetrag neu voll zur Verfügung steht. Es gilt: Nur unbare Zahlung spart Steuern!
Haushaltsnahe Dienstleistungen: „Haushaltsnah“ sind Arbeiten von Fensterputzern oder Gärtnern im oder am eigenen Haus oder der eigenen Wohnung. Wer solche Dienste noch bis Ende 2017 bezahlt, dem werden sie – wie Handwerkerleistungen, aber bei Ausgabe von bis zu 20.000 Euro bis zu 4000 Euro – unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen. Bedingung auch hier: unbare Zahlung.
Arztbesuch: Wer privat krankenversichert ist und in diesem Jahr Arztbesuche betreffend noch eine „reine Weste“ hat, der kann seinen Anspruch auf eine Beitragserstattung für 2017 („Schadenfreiheitsrabatt“) retten, wenn er erst 2018 zum Doktor geht – auch wenn’s jetzt schon ein wenig zwicken sollte. Dass dies für Notfälle nicht gelten sollte, versteht sich ...
Kindergartenzuschuss: Wie die Bildungseinrichtung für die Kleinsten auch heißen mag – Kindergarten, Kinderhort, „Kita“, Tagesmutter: Übernimmt der Arbeitgeber für seine Beschäftigten die Gebühren ganz oder zum Teil, so kann er dies, quasi als zusätzliches Weihnachtsgeld, tun, ohne dass die Beschäftigten dies versteuern müssten. Der Chef setzt den Betrag als Betriebsausgabe ab.
Krankenkassenbeiträge: Sie können in voller Höhe als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Bonbon des Gesetzgebers für diejenigen Privatversicherten, die für 2017 eine Steuernachzahlung wegen (vielleicht unerwartet) hoher Einkünfte befürchten müssen: Sie können bis zu 2½ Jahresbeiträge bereits vorab an ihren privaten Krankenversicherer überweisen, soweit es sich um die „Basisversorgung“ handelt (also keine Zusatzversicherungen). Das kann besondere Steuervorteile bringen. Entsprechendes gilt für die Beiträge zur Pflegeversicherung.
Betriebskosten: Vermieter haben die Betriebskosten für ihre Wohnungen spätestens zwölf Monate nach dem letzten Abrechnungszeitraum mit den Mietern abzurechnen. Geschieht das später, so dürfen Nachzahlungen im Regelfall nicht mehr verlangt werden. Ist der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr, so muss die Abrechnung für 2016 bis Silvester 2017 bei den Mietern eingehen, sollen noch Nachberechnungen möglich sein. Aber: Bei späterem Eingang muss ein errechnetes Guthaben noch an den Mieter überwiesen werden.
Spenden: Großzügigkeit gegenüber Notleidenden oder gemeinnützig Tätigen honoriert der Fiskus ebenfalls großzügig. Milde Gaben können bis zu 20 Prozent vom sogenannten „Gesamtbetrag der Einkünfte“ das steuerpflichtige Einkommen reduzieren. Von 60.000 Euro Jahreseinkommen kann also das steuerpflichtige Einkommen auf 48.000 Euro gedrückt werden – entsprechende Spendierfreude unterstellt. Wer noch tiefer in die Spendentasche gegriffen hat, der kann den überschießenden Betrag mit den nächsten Steuererklärungen geltend machen. Wichtig: Ohne Vorlage von Belegen – Spendenbescheinigungen der Begünstigten – zeigen sich die Finanzämter im Regelfall stur. Bei Beträgen bis 200 Euro sind sie aber meist nicht so kleinlich: Es reichen die Überweisungsträger. |
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