Gesundheitspolitik

DocMorris scheitert in Karlsruhe

BERLIN (ks) | Nach dem EuGH-Urteil wittert DocMorris Morgenluft vor deutschen Gerichten. Einen Dämpfer gab es nun aber vom Bundesverfassungsgericht.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich wieder einmal mit DocMorris befasst. Diesmal ging es um eines der zahlreichen Verfahren, das die Apothekerkammer Nordrhein gegen DocMorris geführt hat. Das Oberlandesgericht Köln hatte im Februar 2014 entschieden, dass die Auslobung von Rezept-Boni ­gegen das Arzneimittelpreisrecht verstößt und wettbewerbswidrig ist. Die Revision ließ es nicht zu.

DocMorris legte jedoch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Zum einen verwies der DocMorris-Anwalt auf ein Mahnschreiben der EU-Kommission an die Bundes­republik vom November 2013. Mit diesem wurde das Vorverfahren für ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet – wegen der hiesigen Arzneimittelpreisbindung auch auf EU-ausländische Apotheken. Damit seien die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegeben ge­wesen, argumentierte der Anwalt. Zudem beantragte er, die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde auszusetzen, bis der ­EuGH im mittlerweile anhängigen Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen die Deutsche Parkinsonver­einigung geurteilt hat.

BGH versagte Revision

Doch der BGH hielt es im Januar 2016 für unnötig, dass sich der ­EuGH mit der Frage befasst, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht mit Unionsrecht vereinbar ist. Er sah sich nicht veranlasst, auf die Entscheidung aus Luxemburg zu warten. Die Rechtsfrage sei bereits hinreichend geklärt. Auch Gründe für eine Revision lägen nicht vor.

Das wollte DocMorris nicht hinnehmen und startete daher einen neuen Anlauf vor dem Bundesverfassungsgericht. Schon 2016 war DocMorris-Anwalt Diekmann mit zwei Verfassungsbeschwerden gescheitert. Nun sah sich DocMorris offensichtlich durch das EuGH-Urteil vom 19. Oktober 2016 gestärkt. Der Versender rügte eine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) durch § 78 Abs. 1 Arzneimittelgesetz – den Passus, der die Arzneimittelpreisverordnung ausdrücklich auf EU-Versandapotheken erstreckt. Denn dieser sei verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber ihn vor seiner Änderung nicht bei der EU-Kommission notifzierte und er überdies gegen die Warenverkehrsfreiheit verstoße. Darüber hinaus sah sich DocMorris seinem gesetzlichen Richter entzogen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), weil der BGH die Revision nicht angenommen und eine EuGH-Vorlage abgelehnt hatte.

Beschwerde fehlt „verfassungsrechtliche Substanz”

Doch das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Az.: 2 BvR 787/16). Unabhängig davon, ob die Verfassungsbeschwerde „angesichts ihrer weitgehend fehlenden verfassungsrechtlichen Substanz“ den gesetzlichen Anforderungen genüge, habe sie „jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung“, so die Richter. Sie stellen klar, dass die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch die Rechtsprechung geklärt seien. Die behaupteten Verletzungen einer Notifizierungspflicht und der Warenverkehrsfreiheit gründeten dagegen gar nicht erst auf Verfassungsrecht und hätten – da dem Unionsrecht kein Geltungsvorrang vor nationalem Recht zukomme – nicht die Nichtigkeit des § 78 Abs. 1 AMG zur Folge.

Dadurch, dass der BGH den EuGH nicht angerufen habe, sei auch nicht das Recht auf den gesetz­lichen Richter verletzt worden. Denn der BGH habe sich intensiv mit der europäischen Rechtslage auseinandergesetzt und dargelegt, warum ihn das Schreiben der ­EU-Kommission an die Bundes­republik nicht überzeuge. Der BGH sei insoweit dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom ­August 2012 gefolgt, der die Anwendbarkeit der deutschen Arzneimittelpreisvorschriften auch im grenzüberschreitenden Versandhandel bejaht hatte. Auf jeden Fall habe der BGH nicht willkürlich gehandelt – er sei vielmehr von einer klaren Rechtslage ausgegangen. |

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