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Gesundheitspolitik
Parkinson Vereinigung zieht Schlussstrich
Verfahren vor dem Oberlandesgericht beendet – EuGH-Urteil bleibt jedoch bestehen
Das OLG Düsseldorf war es, das den EuGH angerufen hatte, um dort klären zu lassen, ob sich auch EU-ausländische Versender wie DocMorris an die deutsche Arzneimittelpreisverordnung halten müssen, wenn sie Arzneimittel über die Grenze nach Deutschland verschicken. Und das, obwohl diese Frage höchstrichterlich beantwortet war. Sogar vom Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes – mehr ist in Deutschland an richterlicher Absegnung nicht möglich. Nachdem der EuGH in hinreichend bekannter Weise entschieden und damit die deutsche Apothekenwelt gründlich durchgerüttelt hat, ist der DPV das Verfahren offenbar gar nicht mehr so wichtig. Es ist für sie schließlich kein Beinbruch zu sagen: So wie in diesem Brief 2009 werbe ich nicht mehr. Zumal die Vereinigung ihre Zusammenarbeit mit DocMorris Ende vergangenen Jahres ohnehin gekündigt hat. Stattdessen kooperiert sie nun mit der ABDA, die Mitglieder der DPV sind zu dem Schluss gekommen, dass sie in der Apotheke vor Ort doch besser aufgehoben sind.
Vom BGH abgeschnitten
Die Wettbewerbszentrale sieht die Unterlassungserklärung zwiegespalten: Einerseits hat sie ihr Klageziel erreicht. Andererseits wäre sie auch gerne noch vor den Bundesgerichtshof (BGH) gezogen. Dieser Weg sei nun abgeschnitten, sagt Rechtsanwältin Christiane Köber von der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. Man hatte sich bereits mit neuen Schriftsätzen auf das Verfahren vorbereitet.
Was wäre vom BGH zu erwarten gewesen?
Gewünscht hätte sich Köber eine nochmalige Überprüfung der Rechtslage durch den BGH, nachdem sich das EuGH-Urteil und die nationale höchstgerichtliche Rechtsprechung so unvereinbar gegenüberstehen.
Allerdings: Selbst wenn das Verfahren vor dem OLG nun weitergeführt worden wäre: Ob es die Hürde zum BGH hätte nehmen können, ist ebenfalls ungewiss. Hätte das OLG nämlich die Revision nicht zugelassen, wäre eine Nichtzulassungsbeschwerde am zu geringen Streitwert von 15.000 Euro gescheitert. 20.000 Euro müssten es den gesetzlichen Vorgaben zufolge sein.
Nun bleibt abzuwarten, ob ein anderer Rechtsstreit zu Rx-Boni mit Auslandsbezug die Chance hat, vor dem BGH zu landen. Die Wettbewerbszentrale hat kein solches Verfahren mehr offen. Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hätte hingegen noch laufende Verfahren. Aus Sicht des Freiburger Rechtsanwaltes Dr. Morton Douglas, der die AKNR in ihren DocMorris-Verfahren vertritt, hätte der Zug nach Karlsruhe jedoch wenig Sinn. Er ist überzeugt, dass der BGH ohne große Umschweife im Sinne des EuGH urteilen würde: „Deutsche Gerichte sind an die Entscheidung des EuGH gebunden“, sagte Douglas gegenüber der AZ. „Da ist nichts zu machen.“ Allenfalls sei jetzt noch vor den nationalen Gerichten zu diskutieren, wie weit die EuGH-Entscheidung reicht, insbesondere ob sie Auswirkungen auf Zugaben im Sinne von § 7 Heilmittelwerbegesetz hat.
Fazit: Auch wenn das Ursprungsverfahren zwischen Wettbewerbszentrale und DPV nun beendet ist: Das EuGH-Urteil lebt weiter und die Politik ist nach wie vor gefordert, eine Lösung zu finden, wie die negativen Auswirkungen des Luxemburger Urteils auf deutsche Apotheken abgewendet werden können. |
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