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Was ändert sich im neuen Jahr?

Die wichtigsten gesundheits- und sozialpolitischen Neuregelungen

BERLIN (ks) | Das neue Jahr hat begonnen – und mit ihm sind neue Gesetze in Kraft getreten. Was ist dabei für Apotheken relevant? Hier ein kurzer Überblick.

4. AMG-Änderungsgesetz

Bereits Weihnachten in Kraft getreten ist das Vierte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften. Dieses beinhaltet für Apotheker vor allem zwei bedeutsame Neuerungen. Zum einen dürfen sie keine Verordnungen mehr bedienen, die offenkundig nicht nach einem direkten Arzt-Patienten-Kontakt ausgestellt wurden („DrEd-Rezept-Verbot“). Doch Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel. Das Verbot gilt etwa nicht bei Wiederholungsrezepten. Die Neuregelung soll das im ärztlichen Berufsrecht niedergelegte Fernbehandlungsverbot flankieren. Betroffen sind Online-Praxen wie DrEd, die von London aus Patienten in verschiedenen Ländern, auch Deutschland, via Internet „behandelt“ und Verordnungen ausstellt. Die Absicht des Gesetzgebers könnte allerdings ins Leere laufen – DrEd hat bereits angekündigt, nun mit EU-ausländischen Versandapotheken zusammenarbeiten zu wollen, für die ein solches Verbot nicht gilt.

Zudem ist das Apotheker-Berufsbild in der Bundes-Apothekerordnung nochmals erweitert worden. Erst Anfang 2016 war die zuvor recht dünne Definition in einen weit umfassenderen Zehn-Punkte-Katalog umgewandelt worden. Doch auch hier wurden noch Tätigkeitsbereiche umfasst. Ausdrücklich umfasst sind jetzt auch Tätigkeiten in der Lehre und Forschung und in der öffentlichen Verwaltung. Bedeutung hat dies nicht zuletzt für die Frage, ob die Tätigkeit eines Apothekers als „pharmazeutisch“ einzuordnen ist, mit der Folge, dass er von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht freizustellen ist.

Weitere Neuerungen betreffen zum Beispiel das Heilmittelwerbegesetz. Hier ist jetzt klargestellt, dass nicht nur die Werbung für Arzneimittel-­Teleshopping verboten, sondern auch das Teleshopping selbst – als besondere Ausprägung der Werbung. Zudem gilt das Verbot nicht nur für Arzneimittel, sondern auch für Behandlungen durch Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte.

Eine weitere Regelung des 4. AMG-Änderungsgesetzes soll den Umgang mit Lieferengpässen erleichtern: Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) können künftig über die in Deutschland prinzipiell verfügbare Anzahl und Größe von freigegebenen Arzneimittelchargen informieren. Dadurch soll den ­medizinischen Fachgesellschaften ­ermöglicht werden, Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Liefer- oder Versorgungsengpässen etwa bei Impfstoffen vorzubereiten. Außerdem wird klargestellt, dass ein begründeter Verdacht auf Arzneimittelfälschungen ein Grund für einen mög­lichen Arzneimittelrückruf der Bundesoberbehörden ist.

Medizinprodukterecht

Neue Vorgaben gibt es auch im Bereich der Medizinprodukte. Insbesondere die Medizinprodukte-Betreiberverordnung wurde grundlegend überarbeitet. Und davon können auch Apotheken betroffen sein – sie gelten als Gesundheitseinrichtungen, in denen Medizinprodukte professionell angewendet werden. Damit größere Gesundheitseinrichtungen mit mehr als 20 Beschäftigten bei akuten Vorfällen einen zentralen Ansprechpartner für Behörden und Unternehmen haben, müssen sie einen Beauftragten für Medizinproduktesicherheit bestimmen. Das gilt für Krankenhäuser und große Arztpraxen – aber auch für große Apotheken. Die Gesundheitseinrichtung hat zudem sicherzustellen, dass eine Funktions-E-Mail-Adresse des Beauftragten für die Medizinproduktesicherheit auf ihrer Internetseite bekannt gemacht ist. Ein Verstoß gegen dieses Vorgabe ist eine Ordnungswidrigkeit.

Mindestlohn

Neues gibt es zudem beim Mindestlohn. Wie andere Betriebe müssen sich auch Apotheken auf steigende Lohnkosten einstellen. Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland steigt um 34 Cent von 8,50 Euro auf 8,84 Euro. Er ist beispielsweise bei der Entlohnung von Reinigungskräften oder Boten zu berücksichtigen.

Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung

Für Arbeitgeber und Angestellte in der Apotheke relevant ist ferner, dass sich die Rechengrößen für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und die soziale Pflegeversicherung zum Jahreswechsel ändern. Die Versicherungspflichtgrenze in der GKV steigt auf jährlich 57.600 Euro (2016: 56.250 Euro). Erst wer mehr verdient, kann in eine private Krankenversicherung wechseln. Die GKV-Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der auf Arbeits­entgelt oder Rente Beiträge zu zahlen sind, steigt auf jährlich 52.200 Euro (2016: 50.850 Euro) bzw. auf monatlich 4350 Euro (2016: 4237,50 Euro).

Pflegereform

Ein großes Werk von Gesundheitsminister Hermann Gröhe ist zudem die Pflegereform, die 2017 weiter voranschreiten wird. Sie betrifft Apotheker zwar nicht als solche – aber das Thema Pflege stellt sich für fast jeden Menschen früher oder später. Mit der Reform wird das Leistungsangebot für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige ausgebaut. Zum einen werden nun einige Regelungen der bereits Anfang 2016 in Kraft getretenen zweiten Stufe des Pflegestärkungsgesetzes wirksam. Jetzt gilt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, der eine fachlich gesicherte und individuelle Begutachtung und Einstufung in Pflegegrade schaffen soll. Der Grad der Pflegebedürftigkeit richtet sich nicht mehr nach dem zeitlichen Aufwand, den die Pfleger für den jeweiligen Patienten benötigen, sondern nach dem Grad der Selbstständigkeit des Betroffenen. Damit ­sollen insbesondere Demenzkranke bessergestellt werden. Die bisherigen drei Pflegestufen werden auf fünf sogenannte Pflegegrade ausgeweitet. Keiner der rund 2,8 Millionen Leistungsbezieher aus der sozialen und der privaten Pflegeversicherung soll schlechter gestellt werden. Zudem: Der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose.

In Kraft tritt außerdem die dritte Stufe der Pflegereform. Mit diesem wird die Pflegeberatung gestärkt. Zudem werden die Kontrollmöglichkeiten ausgebaut, um Pflegebetrug wirksamer zu verhindern und Pflegebedürftige, ihre Angehörigen, aber auch die Versichertengemeinschaft noch besser davor zu schützen.

Und es kommt noch mehr ...

Weitere Neuerungen werden erst im Laufe des Jahres in Kraft treten. So läuft insbesondere noch das Gesetzgebungsverfahren zum Arzneimittelversorgungstärkungsgesetz (AM-VSG), das eine höhere Vergütung von Apotheken für die Herstellung von Rezepturen und eine höhere Gebühr (2,91 Euro) für BtM- und T-Rezepte vorsieht. Zudem sollen mit dem Gesetz die Zyto-Ausschreibungen auf Apothekenebene verboten werden.

Ebenfalls noch in Arbeit ist das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften, mit dem der Zugang zu Cannabis als Medizin erleichtert werden soll.

Das Gleiche gilt für das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung, mit dem unter anderem auch die Qualität der Versorgung mit Inkontinenzartikeln gestärkt werden soll.

Auch ein Entwurf für ein Gesetz zum Verbot des Rx-Versandhandels liegt bekanntlich vor. Bislang handelt es sich allerdings erst um einen Referentenentwurf – ob und wann er ein höheres Stadium erlangt, ist noch unklar. |

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