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Interpharm 2017 – ApothekenRechtTag
Was gibt es Neues? Was kommt auf Apotheken zu?
Das regulatorische Umfeld der Apotheken
Hierzu zählen zunächst einige „Baustellen aus älteren Regelungen“ wie etwa die Umsetzung der fälschungssicheren Kennzeichnung von Arzneimitteln (Securpharm), die aus Sicht Wills auf einem guten Weg ist. Demgegenüber lassen die Entlassrezepte nach dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wohl noch etwas auf sich warten, da die Einigung für den hierfür notwendigen Rahmenvertrag noch nicht zustande gekommen ist.
In Sachen Medikationsplan erläuterte Will die wichtigsten Eckpunkte der neuen Regelung und setzte sich dabei auch mit der Kritik der ABDA am E-Health-Gesetz auseinander. Auch als Apotheker halte er die getroffenen Vorgaben des Gesetzgebers für sachgerecht, insbesondere auch den Umstand, dass dem Arzt beim Medikationsplan der „erste Aufschlag“ zustehe.
Einige neue Anforderungen bestehen für öffentliche Apotheken seit 1. Januar 2017 durch die novellierte Medizinprodukte-Betreiberverordnung, insbesondere die Verpflichtung für Apotheken mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten, einen Beauftragten für Medizinproduktesicherheit zu benennen. Die Verpflichtung besteht für Apotheken, in denen Medizinprodukte angewendet werden, z. B. Blutdruckmessungen stattfinden. Will verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, auf der detaillierte Hinweise zu den Neuerungen der Medizinprodukte-Betreiberverordnung zu finden sind.
Bedeutsam für öffentliche Apotheken ist auch das Vierte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Dezember 2016. U. a. ist darin geregelt, dass in Apotheken vorgelegte Verschreibungen dann nicht ausgeführt werden dürfen, wenn für den Apotheker offenkundig ist, dass der Rezeptausstellung kein unmittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt vorausging. Damit möchte der Gesetzgeber „Fernverschreibungen“ à la Dr. Ed einen Riegel vorschieben. Im Ergebnis bekomme damit in Zweifelsfällen der Apotheker „den schwarzen Peter“ zugeschoben, denn vor Ort dürfte es schwierig sein zu klären, auf welche Art und Weise eine vorgelegte Verschreibung zustande gekommen sei.
Vorsicht bei der Cannabis-Preisbildung
Bedeutsam für die Apotheken dürfte in Zukunft auch das unlängst in Kraft getretene sogenannte „Cannabis-Gesetz“ sein. Bei der Abgabe in der Apotheke ist hier laut Will arzneimittelrechtlich eine korrekte Einstufung des jeweiligen Produkts als Wirkstoff, Arzneimittel oder Fertigarzneimittel erforderlich. Sie ist unter anderem maßgeblich für die Prüfpflichten gemäß Apothekenbetriebsordnung sowie die in den letzten Wochen intensiv diskutierte Preisberechnung. Bei der Preisbildung geht es darum, ob das Produkt in der Apotheke ohne weitere Herstellungsschritte in unveränderter Form und Aufmachung abgegeben wird, ob es in unverändertem Zustand in der Apotheke abgepackt und gekennzeichnet wird oder ob für die Abgabe eine weitergehende Be- oder Verarbeitung (z. B. Pulverisieren) erfolgt. Will warnte an dieser Stelle vor Versuchen, sich bei der Abgabe von Cannabis-Produkten allein an der finanziell günstigsten Abrechnungsvariante zu orientieren. Will: „Wenn die Apotheken meinen, sich an Cannabis bereichern zu müssen, kann das eventuell noch zum Thema werden.“
Bewegung im Hilfsmittelmarkt
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) wurde in Abgrenzung zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung eine neue Definition für Verbandmittel ins Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) eingeführt. Hiernach werden moderne Produkte zur Wundbehandlung nun rechtssicher in die GKV-Versorgung einbezogen – und zwar nach Maßgabe einer Liste, die der Gemeinsame Bundesausschuss erstellen soll. Wichtig für die Apotheke ist im Zusammenhang mit dem HHVG, dass die Anforderungen an die Beratung über Hilfsmittel durch die Leistungserbringer vom Gesetzgeber konkretisiert wurden. Künftig müssen die Versicherten darüber informiert werden, welche Hilfsmittel innerhalb des Sachleistungssystems für sie geeignet sind und somit von den Krankenkassen als Regelleistung bezahlt werden. Die Beratung muss dokumentiert und durch die Patienten per Unterschrift bestätigt werden. Zudem müssen die Krankenkassen hierzu Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen bei den Leistungserbringern durchführen. Ggf. könnten auch hier, so Will, Apotheken Retaxationen drohen. In dieser Legislaturperiode stehen den Apotheken seiner Einschätzung nach keine weiteren nennenswerten Regulierungen mehr ins Haus. |
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