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DAZ aktuell
Zyto-Verträge bleiben Zankapfel
Aufsicht will Kassen auch nach Inkrafttreten des AMVSG gewähren lassen
Die parlamentarische Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium, Annette Widmann-Mauz (CDU), erklärte kürzlich auf eine Nachfrage des CDU-Bundestagsabgeordneten Tino Sorge: Ja – mit Inkrafttreten des AMVSG ist Schluss mit exklusiv.
Die Kassen stehen hingegen auf dem Standpunkt, dass die Verträge bis zu ihrem Auslaufen zum 31. August 2017 exklusiv bleiben. Das hat Folgen: Apotheken, die ohne Vertrag Versicherte der fraglichen Kassen mit Zyto-Zubereitungen versorgen, müssen mit einer Null-Retaxation rechnen.
Was sagt das BVA?
Die DAZ hat nachgefragt, wie das Bundesversicherungsamt (BVA) mit diesem Widerspruch umgehen will. Es ist schließlich die Aufsichtsbehörde der bundesweit agierenden Krankenkassen, darunter die Ersatzkassen, Innungskrankenkassen und eine Reihe von Betriebskrankenkassen.
Die Aufsichtsbehörde verweist in ihrer Antwort auf die Änderungen zum Punkt der Zyto-Ausschreibugen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens: Zunächst hatte die Bundesregierung beabsichtigt, das freie Apothekenwahlrecht ausdrücklich auch bei den bereits bestehenden Zyto-Verträgen sofort mit Inkrafttreten des AMVSG wieder aufleben zu lassen. Dies sollte in § 31 Abs. 1 Satz 5 SGB V klargestellt werden. Mit den späteren Änderungen im Gesundheitsausschuss des Bundestages sei dann aber beschlossen worden, dass die Verträge zwischen Kassen und Apotheken insgesamt unwirksam werden. Dies allerdings erst nach Ablauf einer Übergangsfrist, nämlich mit Ablauf des letzten Tages des dritten auf das Inkrafttreten des AMVSG folgenden Monats. Die zunächst vorgesehene Regelung zur Geltung des freien Apothekenwahlrechts habe man ausweislich der Gesetzesbegründung nicht mehr für erforderlich erachtet und gestrichen, so die Behörde. Daher hält das BVA „die Auslegung, wonach die bisher geltende Exklusivität im Hinblick auf das gesetzgeberisch festgesetzte Ende der Verträge bis zum Ablauf der Übergangsfrist hingenommen werden soll, zumindest für vertretbar“. Und weiter: „Vor diesem Hintergrund beabsichtigt das BFA derzeit nicht, von den seiner Aufsicht unterstehenden Krankenkassen den sofortigen Verzicht auf die exklusive Wirkung derjenigen Verträge zu fordern, welche bis zum Inkrafttreten des AMVSG wirksam geschlossen werden. Dies gilt auch für die zum 1. Mai 2017 angelaufenen Verträge mehrerer Ersatzkassen.“
Das BVA räumt jedoch ein, dass die fragliche Neuregelung des AMVSG unterschiedlich ausgelegt wird. Man stehe in dieser Angelegenheit in einer Abstimmung mit dem Bundesgesundheitsministerium. Dessen Bewertung der Rechtslage bleibe abzuwarten, heißt es seitens des BVA. |
AMVSG tritt am 13. Mai in Kraft
Viele Apotheker wunderten sich bereits, dass das Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG) noch immer nicht verkündet ist. Es lag schon seit einigen Wochen unterschriftsbereit bei Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier. Eine Sprecherin des Bundespräsidialamtes bestätigte nun gegenüber der DAZ, dass das mittlerweile von Steinmeier ausgefertigte Gesetz am 12. Mai 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Da das Vorhaben erst einen Tag später in Kraft tritt, gelten die neuen Regelungen zum Apothekenhonorar, aber auch zu den Zyto-Ausschreibungen ab dem 13. Mai 2017. Damit ist auch klar: Die bestehenden Zyto-Verträge laufen Ende August aus.
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