DAZ aktuell

Neue Verbote für Schwangere

Neues Mutterschutzgesetz bringt auch Änderungen bei Gefahrstoffen

BERLIN (as) | Am 29. Mai 2017 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Hauptteil des neuen Gesetzes tritt erst am 1. Januar 2018 in Kraft. Doch es gibt Bestimmungen, die bereits jetzt wirksam sind. Zum Beispiel solche, die die Arbeit mit Gefahrstoffen ­betreffen – dazu zählen jetzt auch Methanol und Campher.

Im Rahmen der grundlegenden Neuordnung des Mutterschutzrechts wurde auch die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) angepasst. Diese Änderung ist bereits Ende Mai in Kraft getreten.

Gemäß dieser Änderung dürfen Schwangere und Stillende nicht mit folgenden Stoffen arbeiten:

  • Karzinogene, mutagene und reproduktionstoxische Stoffe der Kategorien 1A, 1B und 2. Diese Stoffe sind mit dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und einem der H-Sätze H340, H341, H350, H350i, H351, H360, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H361, H361d, H361fd und H362 gekennzeichnet.
  • Stoffe, die in die Gefahrenklasse Spezifische Zielorgantoxizität, einmalige Exposition, Kategorie 1 und 2 (STOT SE 1, 2) gehören.Diese Stoffe sind mit dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheits­gefahr) und einem der H-Sätze H370 und H371 gekennzeichnet. Dazu gehören z. B. Methanol, Campher, Rosmarinöl und Salbeiöl.

Ausnahmen sind möglich

Wo es Verbotsregeln gibt, gibt es auch Ausnahmen: Wird in der Gefährdungsbeurteilung festgestellt und dokumentiert, dass für die werdenden und stillenden Mütter beim bestimmungsgemäßen Gebrauch der Stoffe und der Einhaltung aller Schutzmaßnahmen keine Gefahr besteht, ist die Arbeit mit oben genannten Stoffen erlaubt. |

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