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- DAZ 26/2017
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Hintergrund
Keine Angst vor BtM-Rezepturen
Ein Kommentar
Viele Apotheken scheuen BtM-Rezepturen, da hierbei neben den herstellerischen Herausforderungen auch noch Fragen des Betäubungsmittelsrechts zu berücksichtigen sind, die häufig für Verunsicherung sorgen. Insbesondere fürchten Apotheken herstellungsbedingte Verluste, da die Frage im Raum steht, inwieweit diese begründbar bzw. wie sie zu dokumentieren sind. Laut Bundesapothekerkammer (BAK) ist im Rahmen der Herstellung, Verarbeitung und Portionierung von flüssigen Arzneimitteln zur Substitutionsbehandlung mit einem Schwund von bis zu 3% zu rechnen. Gleiches gilt auch für die Schmerztherapie. Höhere Verluste sollten nachvollziehbar begründet werden. Um die erforderliche Zahl der Behältnisse vorschriftsmäßig befüllen zu können, kann die Ansatzgröße auch von vornherein entsprechend erhöht werden. BtM-Verluste durch Verschütten, herstellungstechnische Gegebenheiten und Qualitätsprüfungen sind grundsätzlich zu dokumentieren, schon um zu vermeiden, dass sich kleine Differenzen später zu einer großen Bestandsdifferenz aufsummieren. Ferner wird empfohlen, für Methadon zwei BtM-Karteikarten anzulegen – eine für Methadon-Substanz und eine für die fertige Methadon-Lösung. Im Rahmen der Rezepturherstellung werden dann die eingesetzten Ausgangsstoffmengen von der Methadon-Substanz abgebucht und zugleich ein entsprechender Bestand an fertiger Methadon-Lösung auf der anderen Karteikarte zugebucht, von dem dann die patientenindividuell verordneten Mengen abgehen.
NRF-Rezeptur
Methadon HCl 1%-Lösung zur Schmerztherapie
Methadonhydrochlorid 1,0 g
Kaliumsorbat 0,14 g
Wasserfreie Citronensäure 0,07 g
Gereinigtes Wasser zu 100,00 g
Aufbrauchfrist 6 Monate
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