DAZ aktuell

Open-House bei Hilfsmitteln unzulässig

Krankenkassen müssen den Leistungserbringern Verhandlungsmöglichkeiten bieten

jb/ms | Im Hilfsmittelbereich sind Open-House-Verträge nicht zulässig. Das stellte das Bundesversicherungsamt in einem Schreiben an alle Kassen klar. Das Vertrags­modell hat bei Hilfsmitteln keine rechtliche Grundlage. Zuvor hatten einige Kassen Gerichtsentscheide so interpretiert, dass Open-House-Verträge auch bei Hilfsmitteln möglich seien.

Bei Open-House-Verträgen legt die Krankenkasse einseitig Bedingungen fest, die von den Vertragspartnern ­akzeptiert werden oder nicht – ohne Verhandlungen. Im Arzneimittelbereich haben sich Open-House-Verträge längst etabliert. Für den Hilfsmittelbereich hingegen sind derartige Verträge nicht zulässig, wie das Bundesversicherungsamt (BVA) in einem bereits im Juli an die Krankenkassen verschickten Schreiben klargestellt hat.

Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VII-Verg 26/16) vom 21. Dezember 2016 war von einigen Krankenkassen so ausgelegt worden, als dürften auch im Hilfsmittelbereich nur noch Ausschreibungen oder Beitrittsverträge nach dem Open-House-Modell erfolgen. So hatte unter anderem die KKH ein Open-House-Verfahren eröffnet.

Ausschreibungen bei Hilfs­mitteln nicht zweckmäßig

Laut BVA haben Open-House-Verfahren in der Hilfsmittelversorgung keine gesetzliche Grundlage. So lege § 127 Abs. 1, 2, 3 SGB V abschließend fest, wie die Versorgung der Versicherten vereinbart werden kann. Mit Ausnahme von Ausschreibungen hätten die Kassen demnach den Leistungserbringern „zwingend Verhandlungsmöglichkeiten zu eröffnen“, heißt es in dem Schreiben. Das Open-House-Verfahren sieht dies jedoch nicht vor. Zudem hält der BVA das Open-House-Verfahren nicht dafür geeignet, eine flächendeckende, wohnortnahe Versorgung der Patienten zu gewährleisten. Das BVA betont in diesem Zusammenhang, dass keine Verpflichtung zur generellen Ausschreibung von Hilfsmittelverträgen besteht und verweist dabei auf das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG). Dort habe der Gesetzgeber durch Streichung der Formulierung „in der Regel“ in Absatz 127 Abs. 1 SGB V zum Ausdruck gebracht, dass er die Ausschreibung bei bestimmten Hilfsmitteln generell für nicht zweckmäßig hält. |

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