Gesundheitspolitik

Gericht erlaubt 1-Euro-Gutscheine

BERLIN (ks) | Rx-Boni bleiben umstritten: Nun bezweifelt das Kammergericht Berlin, dass 1-Euro-Gutscheine das Verbraucherverhalten wesentlich beeinflussen.

Vor fast drei Jahren gab das Landgericht Berlin der Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen Berliner Apotheker statt. Im Mittelpunkt standen 1-Euro-Gutscheine, die der Apotheker seinen Kunden aus den verschiedensten Anlässen gewährte: etwa wegen längerer Wartezeiten, der Fußball-Weltmeisterschaft des Jahres 2014, eines sogenannten „Seniorenfreitags“ oder der Wiedereröffnung der Apotheke. Diese Gutscheine hielt das Gericht für unzulässig. Sie verstießen gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG), wonach Zuwendungen oder Werbegaben für Arzneimittel nicht zulässig sind, soweit sie entgegen der auf Grundlage des Arzneimittelgesetzes geltenden Preisvorschriften gewährt werden. Die Richter hielten die Gutscheine auch nicht durch die genannten Anlässe gerechtfertigt. Denn diese seien sach- und apothekenfremd.

Der klagende Apotheker hatte seinerzeit vor dem Landgericht beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis das damals schon vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängige Verfahren gegen die Rx-Boni von DocMorris entschieden sei. Doch dies hielt das Landgericht nicht für nötig. Der Apotheker ging in Berufung – und nun entschied das Kammergericht, die Klage der Wettbewerbszentrale abzuweisen. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. In der mündlichen Verhandlung wies der Senat jedoch laut Gerichtspressestelle darauf hin, dass eine wettbewerbliche Handlung geeignet sein müsse, das Verbraucherverhalten wesentlich zu beeinflussen, um als wettbewerbswidrig angesehen zu werden. Diese Erheblichkeit sei bei der Ausgabe eines 1-Euro-Gutscheins an Kunden, die ein Rezept für ein rezeptpflichtiges, preisgebundenes Arzneimittel einlösen, zweifelhaft.

Muss der Bundesgerichtshof wieder entscheiden?

Damit wird die unter Juristen diskutierte Frage, ob § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG im Lichte des EuGH-Urteils zur Rx-Preisbindung anders auszulegen ist, möglicher­weise zum Thema für den Bundesgerichtshof. Das Kammergericht hat die Revision nach Karlsruhe jedenfalls zugelassen.

Eigentlich hatte der Gesetzgeber mit der Änderung des § 7 HWG im Jahr 2013 gerade klarstellen wollen, dass ein Verstoß gegen das Preisrecht weder aufsichts- noch wettbewerbsrechtlich erlaubt ist. Doch die Norm gibt Anwälten und Gerichten beständig neues Futter. |

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