Recht/Steuer

Betriebsfest ohne Fiskus am Tisch

Sieben „Regeln“ sind zu beachten

bü | Der Frühling ist da und damit beginnt die Hochsaison für Betriebsfeste oder sogar kleine Betriebsausflüge als Dankeschön für die Apothekenmitarbeiter. Und das steuerfrei für die Beglückten – wenn die Belohnung nicht „üppiger als ­erlaubt“ ausfällt. Zweites Steuerplus: Die Arbeitgeber können ihren Aufwand als Betriebsausgabe abziehen.

Doch für die staatliche Zurück­haltung gelten strenge Regeln:

Regel 1: Pro Arbeitnehmer darf die „Veranstaltung zur Förderung der Betriebsgemeinschaft“ nicht mehr als 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) kosten. Ein höherer Aufwand ist mit dem übersteigenden Betrag zu versteuern: vom Arbeitnehmer oder (mit 25% pauschal) vom Arbeitgeber.

Regel 2: Lädt der Firmenchef auch eine Begleitung seiner Beschäftigten zur Feier ein, so halbiert sich damit der steuerfrei bleibende Betrag auf 55 Euro. Die zwischendurch vom Bundesfinanzhof auf­gestellte Regel, dass der Kosten­anteil für mitfeiernde Gäste nicht in die 110-Euro-Grenze einzurechnen sei, wurde vom Gesetzgeber schnell wieder kassiert.

Regel 3: Um die steuerdezimierte Feierlichkeit nicht „zu teuer“ für den Fiskus werden zu lassen, sind bei der Ermittlung, ob der 110- beziehungsweise 55-Euro-Freibetrag nicht überschritten wurde, nicht nur Speisen und Getränke zu berücksichtigen. Übernimmt der Chef zum Beispiel auch die An- und Abfahrtskosten, so darf mög­licherweise schon etwas weniger auf den Tellern sein; erst recht, wenn Übernachtungskosten anstehen sollten. Aber auch Eintrittskarten für kulturelle oder sport­liche Veranstaltungen gehören zum Betriebsfest-Aufwand. Sogar eine Saalmiete muss auf alle Teilnehmer umgelegt werden – auch dies gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Regel 4: Die steuerliche Vergünstigung darf immerhin zweimal im Jahr in Anspruch genommen werden. Das heißt: Dem Sommerfest darf die Weihnachtsfeier folgen, beide Male mit freundlicher Unterstützung des Fiskus. Sollte es in dem Unternehmen das Jahr über besonders „feierlich“ zugehen, so kann der Arbeitgeber sich die beiden für ihn steuergünstigsten Veranstaltungen aussuchen.

Regel 5: An sich erfreulich, aber nicht mit Blick auf Betriebsveran-staltungen, die der Belegschaft Freude machen sollen: Die sogenannte Aufmerksamkeitsgrenze – etwa wenn ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten im Laufe des Jahres Blumen, Süßigkeiten oder CDs zum Geburtstag überreicht – ist zwar von 40 Euro auf 60 Euro pro Jahr erhöht worden. Ein solches Geschenk während einer Betriebsveranstaltung wird jedoch voll auf den 110-/55-Euro-Freibetrag an­gerechnet. Entsprechend weniger bleibt also für das eigentliche Fest steuerfrei ...

Regel 6: Was bei einer Betriebsveranstaltung steuerfrei geblieben ist, kostet ebenso keine Sozialversicherungsbeiträge („fehlt“ allerdings später auch in der Rente).

Regel 7: Eine Besonderheit für Arbeitgeber: Wird der Freibetrag von 110 Euro nicht überschritten, so können sie die darin enthaltene Umsatzsteuer beim Finanzamt voll geltend machen. Kommen beim Rechnen mehr als 110 Euro pro Arbeitnehmer heraus, unterliegt nur der den Freibetrag übersteigende Teil der Lohnsteuer – was pauschal geschehen kann. Der Arbeitgeber darf dann aber seinen Vorsteuerabzug nicht komplett nutzen. |

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