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Wirtschaft
Der (vor-)letzte Wille des Apothekers
Teil 1: Die Vorsorgevollmacht richtig gestalten
Wer als Apotheker einfach eine Vorsorgevollmacht aus dem Internet verwendet oder ein klassisches „Berliner Testament“ errichtet, hat bereits die ersten Fehler mit ggf. weitreichenden Folgen gemacht. Die beiden Beiträge in dieser und der nächsten AZ sollen Apotheker für dieses Thema sensibilisieren und auf die Notwendigkeit einer fachkundigen Beratung hinweisen.
Eine Vollmacht ist eine zugunsten einer anderen Person eingeräumte Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2 BGB). Sie kann sich auf alle Lebensbereiche erstrecken und den Bevollmächtigten berechtigen, über alle vermögensrechtlichen und persönlichen Fragen zu entscheiden. Umfasst die Vollmacht in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht alle Aufgabenbereiche des täglichen Lebens, spricht man von einer Generalvollmacht. Von einer Vorsorgevollmacht spricht man, wenn die Vollmacht aus Gründen der späteren alters-, unfall- oder krankheitsbedingten Handlungs- und Entscheidungsunfähigkeit („Betreuungsbedürftigkeit“) des Vollmachtgebers erteilt wird.
Die in diesem Sinne verstandene Vorsorgevollmacht des Apothekers muss einerseits sicherstellen, dass vor dem Vorsorgefall eine mit dem Grundsatz der persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung gemäß § 7 ApoG verträgliche Vertretungsregelung getroffen wird, andererseits ab dem Vorsorgefall die Möglichkeit zur Verpachtung der Apotheke gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Fall 2 ApoG gewahrt ist. Dem werden herkömmliche General- und Vorsorgevollmachten häufig nicht gerecht.
Im Vorsorgefall ist die Apothekenerlaubnis durch die zuständige Behörde mit Wirkung für die Zukunft gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 7 ApoG zu widerrufen. Mit dem Widerruf erlischt die Erlaubnis gemäß § 3 Nr. 3 Fall 2 ApoG. Um zu vermeiden, dass nunmehr die Apotheke verkauft werden muss und der Apotheker sowie seine Familie in Vermögensverfall geraten, sieht der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Fall 2 ApoG ein Verpachtungsprivileg vor. Eine an diesen Vorgaben ausgerichtete Vorsorgevollmacht sollte insbesondere diese Verpachtungsmöglichkeit ausdrücklich benennen, um jegliche Zweifelsfragen zu vermeiden. Auszugsweise könnte eine diesen Vorgaben entsprechende Vorsorgevollmacht wie folgt lauten:
„Diese Vollmacht bezieht sich auch auf mein im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRA … eingetragenes Einzelunternehmen unter der Firma „…-Apotheke“ mit Sitz in … Die Vollmacht gilt in Bezug auf mein Unternehmen und mögliche Nachfolgegesellschaften als (General-)Handlungsvollmacht (§ 54 HGB). Sie berücksichtigt, dass Apotheker zur persönlichen Leitung einer Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet sind und ist insoweit gegebenenfalls einschränkend auszulegen.
Der Bevollmächtigte ist insbesondere berechtigt
a) …
b) mein Einzelunternehmen in andere Rechtsformen umzuwandeln, es ganz oder teilweise zu veräußern, zu verpachten oder es zu liquidieren,
c) …
Die Aufzählung zu a) bis c) hat lediglich beispielhaften Charakter. Nach außen ist die Vollmacht umfassend, soweit dies rechtlich zulässig ist. Handlungsanweisungen im Innenverhältnis sollen dem Bevollmächtigten an dieser Stelle nicht erteilt werden.“
Komplizierter werden die Dinge, wenn man das Testament des Apothekers betrachtet. Rechtlicher Ausgangspunkt ist hier, dass die Erlaubnis des Apothekers mit dessen Tod gemäß § 3 Nr. 1 ApoG erlischt. Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers dürfen die Erben die Apotheke für einen Zeitraum von längstens zwölf Monaten durch einen (anderen) Apotheker verwalten lassen. Als Alternative zur Apothekenverwaltung sieht der Gesetzgeber aber auch hier wieder die Verpachtungsmöglichkeit vor. Was es dabei zu beachten gilt, lesen Sie in der nächsten Ausgabe der AZ. |
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