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Gesundheitspolitik
Online-Praxis DrEd kommt nach Baden-Württemberg
Ärztekammer genehmigt Modellprojekt – DrEd will auch Privatrezepte ausstellen
Davon gibt es mittlerweile einige, auch solche, die Apotheken vor Ort einbeziehen wie bei TeleClinic. Für Aufsehen sorgte vergangene Woche aber die Mitteilung der Kammer, ein solches Projekt auch mit der deutschen Niederlassung der britischen Online-Arztpraxis DrEd zu starten. Es soll im Sommer anlaufen und ist zunächst für eine Dauer von zwei Jahren angelegt. Auch Rezepte soll der Arzt gegebenenfalls aus der Ferne ausstellen können – allerdings nur für Selbstzahler. Dass der deutsche Gesetzgeber Apotheken erst Ende 2016 verboten hat, Arzneimittel abzugeben, wenn vor der Rezeptausstellung offenkundig kein direkter Kontakt zwischen Arzt und Patient stattgefunden hat, hält man bei DrEd für unproblematisch.
Die Ärztekammer erklärt das Prozedere des Modellprojekts mit DrEd folgendermaßen: „Bei Kontaktaufnahme beantwortet der Patient zunächst einen medizinischen Fragebogen, anhand dessen die Ärzte beurteilen, ob eine telemedizinische Beratung und ggf. Behandlung sinnvoll ist. Falls ja erfolgt die Behandlung mit Diagnosestellung und gegebenenfalls Verordnung. Andernfalls wird der Patient an niedergelassene Ärzte verwiesen.“ Eine Sprecherin von DrEd erklärte auf Nachfrage, dass dabei „ausschließlich Fachärzte aus Baden-Württemberg baden-württembergische Patienten beraten und behandeln“ werden. Der das Modellprojekt leitende Arzt befinde sich in einer Praxis vor Ort. Grundsätzlich können der Sprecherin zufolge jedoch alle approbierten Ärzte für DrEd innerhalb der Landesgrenzen ortsunabhängig beraten und behandeln.
Was die Rezeptausstellung betrifft, erklärte die DrEd-Sprecherin: „Ja, falls medizinisch erforderlich, stellt der Arzt ein Rezept aus.“ Betroffen sind allerdings nur Selbstzahler-Rezepte. Denn bei GKV-Rezepten ist eine Online-Ausstellung (noch) nicht möglich, weil das Rezept zur Abrechnung weiterhin in Papierform vorliegen muss. Dass DrEd die Rezepte ausstellt, findet das Unternehmen nicht bedenklich, da sich das Gesetz mit dem Fernverordnungs-Verbot – so die Sprecherin – schließlich nicht auf die „Ausstellung“, sondern die „Abgabe“ beziehe (§ 48 Abs. AMG).
DrEd schweigt zu Details der Rezeptausstellung
Für den Apotheker, bei dem es eben um diese „Abgabe“ geht, gilt das Gesetz dennoch. Er muss also prüfen, ob das ihm vorliegende Rezept aus einer solchen Video-Beratung entstammt – und die wird nach dem im Mai ergangenen Beschluss des Deutschen Ärztetags zur Fernbehandlung voraussichtlich auch in Deutschland immer häufiger vorkommen. Für DrEd ist das aber kein Grund, auf die Rezeptausstellung während der Online-Beratungen zu verzichten.
Auch im baden-württembergischen Telemedizin-Projekt mit TeleClinic gibt es Verordnungen für Privatversicherte. Hier verweist man auf die Formulierung in § 48 AMG, dass von dem Fernverschreibungsverbot „in begründeten Einzelfällen“ abgewichen werden darf. Besagte Änderung im Arzneimittelgesetz hatte der Gesetzgeber bewusst im Hinblick auf DrEd vorgenommen – und ist daher auch als „Lex DrEd“ bekannt. Sie bewirkte allerdings nur, dass die britische Online-Praxis, die zuvor auch mit deutschen Versandapotheken kooperierte, auf Partner im EU-Ausland umsattelte: Auf Kundenwunsch bekommen jetzt EU-ausländische Versender die Rezepte zugeleitet. Beim baden-württembergischen Versorgungsmodell verspricht DrEd nun aber, dass Patienten die Rezepte auch in deutschen Vor-Ort-Apotheken einlösen können. Eine Nachfrage dazu, wie das Rezeptmodell genau funktionieren werde, wollte die DrEd-Sprecherin allerdings nicht beantworten. Denkbar ist, dass die DrEd-Ärzte einfach ihren persönlichen Rezeptblock zücken, das Privatrezept per Post versenden und darauf setzen, dass der Vor-Ort-Apotheker nicht auf die Idee kommt, dass hier eine Fernbehandlung vorliegt. |
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