Wirtschaft

Apobank verliert beim BGH

Zinscap-Prämie muss anteilig zurückgezahlt werden

cha | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Apotheker- und Ärztebank, nach der bei Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz eine Zinscap-Prämie fällig wird, für unwirksam erklärt. (Urteil des BGH vom 5. Juni 18, Az. XI ZR 790/16)

Kreditinstitute bieten Kunden gegen eine Gebühr die Garantie, dass der variable Zinssatz eines Kredits eine bestimmte Obergrenze nicht übersteigt. Auch die Apobank bot Darlehensverträge mit dieser Zinssicherung gegen Gebühr an und verwendete entsprechende vorformulierte Klauseln, die unabhängig von der Laufzeit des Kredits eine sofort fällige Zinscap-Prämie vorsahen. Gegen diese Klauseln klagte ein Verbraucherschutzverein und bekam nun vor dem BGH Recht.

Laut Pressemitteilung sehen die BGH-Richter in den Klauseln eine „unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners“. Insbeson­dere rügen sie, dass die Zinssicherungsgebühr laufzeitunabhängig ausgestaltet ist, „ohne dass die angegriffenen Klauseln eine anteilige Erstattung für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung vorsehen“.

Kundenanfragen werden im Einzelfall geprüft

Die Apobank wird zukünftig keine Cap-Darlehen mit Ober- und Untergrenze mehr anbieten. Über die Zahl der betroffenen Kunden kann sie laut Auskunft der Pressestelle derzeit nichts sagen. Zunächst wolle man die Urteilsgründe abwarten. Anfragen von Kunden werde man dann im Einzelfall prüfen.

Vom „Handelsblatt“ befragte Juristen können sich vorstellen, dass die Rechtsprechung für private Verbraucherdarlehen auch auf Firmenkredite übertragen wird. Dort sind Zinscaps gebräuchlicher als bei Verbraucherdarlehen. |

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