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Gesundheitspolitik
Kabinett stimmt für Brückenteilzeit
Kleine Betriebe ausgenommen
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) um einen Rechtsanspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit ergänzt wird. Zukünftig sollen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, einen Anspruch darauf haben, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum zwischen mindestens einem und höchstens fünf Jahren verringert wird. Dieser Anspruch besteht dann, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt; in Betrieben mit 46 bis 200 Beschäftigten muss nur einem von 15 Arbeitnehmern die Brückenteilzeit genehmigt werden. Umstritten war bis zuletzt der Anspruch von bereits jetzt in Teilzeit Arbeitenden auf Verlängerung der Arbeitszeit, der unabhängig von der Beschäftigtenzahl besteht. Hier wurde nun klargestellt, dass ein freier zu besetzender Arbeitsplatz vorliegt, „wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen“. Das Gesetz soll ab dem 1. Januar 2019 gelten. |
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