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- AZ 25/2018
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Gesundheitspolitik
Kein Platz für Ausnutzer
BGH-Urteil zum Genossenschaftsausschluss
Der BGH hat in einem Rechtsstreit zwischen einem Noweda-Mitglied und der Genossenschaft entschieden. Es ging um die Wirksamkeit einer Kündigung, die auf einem Blankett ausgestellt, vom Apotheker unterschrieben und bei der Noweda verblieben war. Die Noweda hatte dieses Blankett eingesetzt, nachdem das Mitglied keine Umsätze mehr bei ihr machte. Allerdings setzte sie dabei eigenständig ein Kreuzchen vor den Absatz, der die Kündigung der Mitgliedschaft vorsah, obwohl der Apotheker das Kreuz eigentlich vor den zweiten Absatz gesetzt hatte, in dem es um die Kündigung einer bestimmten (noch einzusetzenden) Zahl von Geschäftsanteilen ging. Im April 2012 teilte die Noweda dem Apotheker mit, dass sie seine Kündigung akzeptiere. Doch davon wollte dieser nichts wissen und beharrte auf ein Fortbestehen der Mitgliedschaft. Dafür zog er auch vor Gericht. Das Berufungsgericht gab der Klage bereits vollumfänglich statt – nun bestätigte der BGH dieses Urteil. Die Noweda habe ihrem Mitglied nicht wirksam gekündigt. Eine Gesamtkündigung sei von der (Blanko-)Kündigungsermächtigung, die sich nur auf die freiwilligen Anteile bezog, nicht gedeckt. Der BGH führte zudem aus, dass Regelungen, die das Mitgliedschaftsverhältnis unmittelbar berühren, grundsätzlich in der Satzung zu regeln sind.
Noweda-Vorstandsvorsitzender Dr. Michael P. Kuck erklärte nach dem Urteil: „Wir werden es auch zukünftig nicht dulden, dass einzelne beruflich aktive Apotheker oder Apothekerinnen auf Kosten aller anderen Mitglieder der Noweda Dividenden beziehen, ohne durch Umsatzvergabe an die Noweda zu deren Erwirtschaftung beizutragen.“ Die Genossenschaft verstehe sich als Gemeinschaft, in der Apotheker zusammenstehen, um eine starke und loyale Unterstützung zu erleben. Kuck: „Ausnutzer haben in dieser Gemeinschaft keinen Platz.“
Mit der im November 2016 beschlossenen Satzungsänderung sieht Noweda sich ohnehin auf der sicheren Seite. Dort ist festgehalten, dass Mitglieder aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden können, wenn sie über einen bestimmten Zeitraum die Einrichtungen der Genossenschaft nicht in dem vereinbarten Umfang nutzen. |
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