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Vierfache Steuerhilfe für den Haushalt

Bis zu 5200 Euro Ersparnis für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen pro Jahr

bü | Wer sich in seinem Privathaushalt von anderen gegen Entgelt helfen lässt, der kann einen Teil seines Aufwandes ­gegen seine Steuerzahlung an das Finanzamt aufrechnen. Das heißt: Die Aufwendungen werden nicht lediglich vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen, sondern mindern unmittelbar die an sich zu zahlenden Steuern.

Dabei handelt es sich um „haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse“, um „haushaltsnahe Dienst-leistungen“ sowie um Arbeiten von Handwerkern in den eigenen vier Wänden. Das Gesetz sieht vier verschiedene Möglichkeiten vor, den Fiskus zu beteiligen:

1. Wer in seinem Haushalt eine Hilfe auf 450-Euro-Basis beschäftigt, bei dem ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 Prozent seines Aufwandes, maximal allerdings nur um 510 Euro im Jahr. Dieser Betrag wird schon dann ­erzielt, wenn das Monatssalär der Teilzeitkraft gerade mal 200 Euro beträgt, weil auch die darauf (vom „Arbeitgeber“ in Höhe von 12 Prozent des Verdienstes) zu zahlenden Abgaben „Aufwand“ sind.

2. Wird in einem Privathaushalt allerdings ein versicherungs-pflichtiges Arbeitsverhältnis ausgeübt (wofür mehr als 450 Euro monatlich an Verdienst aufgewendet werden müssen), so beträgt der abzugsfähige Betrag zwar nur 12 Prozent – das aber bis zu 2400 Euro im Jahr. Auf diese Weise kann ein Arbeitsverhältnis mit bis zu 20.000 Euro Jahres­verdienst steuerwirksam genutzt werden (12% von 20.000 Euro = 2400 Euro).

3. Haushaltsnahe „Dienstleistungen“ werden von Dienstleistern erbracht, die in keinem Arbeitsverhältnis zum Privathaushalt stehen, also selbstständig sind. Hier geht es um die professionelle Reinigung der Wohnung/des Hauses, um Gartenarbeiten, den Hof fegen, Schnee räumen, Wäsche bügeln, Fenster putzen, Anstreichen und Tapezieren sowie um die Mithilfe bei Umzügen bis hin zur Zubereitung von Mahlzeiten. 20 Prozent der dafür gezahlten Beträge können Olaf Scholz in Rechnung gestellt werden – maximal 4000 Euro im Jahr, die bei einem Gesamtaufwand von 20.000 Euro erreicht sind.

4. Schließlich können auch in Privathaushalten durchgeführte Handwerkerleistungen (nur Arbeitslohn) die Steuern mindern: bis zu 1200 Euro im Jahr (bei mindestens 6000 Euro Aufwand). Dazu zählen nicht nur die neue Badeinrichtung, sondern auch Reparaturen, die in der Wohnung zum Beispiel am Fernseher, dem Kühlschrank oder der Waschmaschine vorgenommen worden sind. Zusammen mit den haushalts­nahen Dienstleistungen können gut Betuchte so bis zu 5200 Euro pro Jahr unmittelbar von der Steuerschuld herunterrechnen.

In jedem Fall wird die Steuersparbüchse nur dann geöffnet, wenn der Steuerzahler Überweisungs­belege oder Kontoauszüge vor­legen kann. Denn nur unbare Zahlungen dürfen steuermindernd anerkannt werden, „Bares ist Wahres“ zählt nicht. (Eine Ausnahme bilden lediglich die Minijobberinnen und Minijobber, die steuerwirksam auch „bar“ bezahlt werden können.)

Ansonsten ist erfreulich: Die ­Belege sowohl für die haushaltsnahen Dienstleistungen als auch für die Handwerkerleistungen müssen nicht mit der Steuer­erklärung dem Finanzamt ein­gereicht werden. Es genügt, sie für „finanzamtliche Rückfragen“ be­reitzuhalten. |

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