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Recht
Aktuelles Urteil: Krankenversicherung: Cannabis erst, wenn gar nichts mehr hilft
bü | Leidet ein Patient an schmerzhaften chronischen Entzündungen der Gelenke und an Rheuma, so kann er von seiner gesetzlichen Krankenkasse nicht verlangen, dass diese ihm die Kosten für die Schmerzbehandlung mit Cannabis erstattet. Das gelte jedenfalls dann, wenn er nicht alle anderen zur Verfügung stehenden Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft habe. Auch sein Argument, dass die von ihm vor Jahren absolvierten Standardtherapien mit schwerwiegenden Nebenwirkungen verbunden gewesen seien, zog nicht. Denn liegt seine letzte Rheumabasistherapie mehr als 15 Jahre zurück, so muss unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts ein neuer Anlauf genommen werden, um die Schmerzen medizinisch in den Griff zu bekommen. Erst wenn für die schwerwiegende Erkrankung entweder keine anerkannte Behandlung (mehr) zur Verfügung stehe oder eine solche nach der begründeten Einschätzung des Arztes im konkreten Fall nicht in Betracht komme, könne ausnahmsweise eine Kostenübernahme für Cannabis durch die Kasse infrage kommen – eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf vorausgesetzt.
(SG Düsseldorf, S 27 KR 698/17 ER)
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