Recht

Aktuelles Urteil: Kündigung: Ausschlussfrist kann Ansprüche „hemmen“

| Haben Arbeitnehmer wie Arbeitgeber beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Ausschlussfrist von drei Monaten einzuhalten, in der etwaige Ansprüche geltend gemacht werden können, so wird der Lauf der Frist dadurch „gehemmt“, läuft also vorübergehend nicht weiter, dass die beiden Parteien „vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen“. Das kann durchaus mehrere Monate dauern, bevor die angelaufene Dreimonatsfrist dann weiterlaufen kann. (Hier hat das einem Arbeitnehmer die Möglichkeit gelassen, für von ihm vermeintlich geleistete Überstunden nachträglich bezahlt zu werden.)

(BAG, 5 AZR 262/17)

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