Gesundheitspolitik

Kein Jagen unter Cannabis

BayVGH bestätigt Entzug des Waffenscheins

BERLIN (bj) | Auch wer Cannabis aus medizinischen Gründen konsumiert, darf keine Waffe führen – der Ansicht war zumindest das Landratsamt Miesbach und entzog einem Jäger den Waffenschein. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ­bestätigte nun diese Vorgehensweise.

Das Führen einer Waffe und der Konsum von Cannabis passen nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) nicht zusammen. Auch wenn das „Kiffen“ auf ärztliche Verordnung erfolgt. Dies geht aus der Pressemeldung vom vergangenen Mittwoch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hervor.

Mehrmals tägliche Inhalation von Cannabisblüten

Der dort beschriebene Beschluss vom 5. Januar bezieht sich auf ein Eilverfahren des Verwaltungsgerichts München vom 22. Juni 2017, bei dem ein Jäger und Waffenbesitzer, der auf ärztliche Verordnung medizinisches Cannabis konsumiert, gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und seines Jagdscheins durch das Landratsamt Miesbach geklagt hatte. Das Verwaltungsgericht München hatte den Antrag des Cannabis-konsumierenden Jägers abgelehnt, woraufhin sich dieser an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wandte.

Der BayVGH begründet die erneute Abweisung seinerseits damit, dass die mehrmals tägliche Inhalation von Cannabisblüten die persönliche Eignung zum Führen einer Waffe nach den Bestimmungen des Waffengesetzes beeinträchtigen könnte. Dazu beruft sich der BayVGH auf ein fachpsychologisches Gutachten der TÜV SÜD Life GmbH, welches das Landratsamt Miesbach von dem Cannabis-Patienten gefordert hatte.

Gutachten sieht Verhaltenskontrolle beeinträchtigt

Dieses Gutachten kam zu dem ­Ergebnis, dass die körperliche und geistige Eignung zum Waffenbesitz durch den Cannabis-Konsum beeinträchtigt sei. Der Argumentation in der Beschwerde, dass der Jäger den Medizinalhanf nicht missbräuchlich, sondern unter ärztlicher Überwachung konsumiere, konnte der BayVGH nicht folgen. Denn es ­gebe bis jetzt keinen Nachweis, dass sich die Wirkungsweise von medizinischem Cannabis von der des Freizeitkonsums unterscheide. Und die psychoaktive Wirkung der Cannabinoide könne laut dem Gutachten die für den Umgang mit Waffen erforderliche stets verlässliche Verhaltenskontrolle beeinträchtigen. |

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